Question

Does the 1% rule have to be applied to every company car held as business property?

In principle, yes: if several cars are part of the business property, the tax authorities require the 1% rule to be applied to each vehicle. In case of doubt, the taxpayer must credibly demonstrate that private use is virtually excluded. Only then can the recognition of private use be omitted.

As of: November 2012

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  • Für welche Fahrzeuge entfällt die 1%-Regelung, weil eine Privatnutzung als ausgeschlossen gilt?

    Eine private Nutzung wird typischerweise verneint bei Werkstattwagen, die objektiv nur zur Güterbeförderung geeignet sind, sowie bei Fahrzeugen, die ausschließlich Angestellten zur Verfügung stehen. Mit BMF-Schreiben vom 15.11.2012 wurden zusätzlich Vorführwagen von KFZ-Händlern, zur Vermietung bestimmte Fahrzeuge sowie Fahrzeuge von Steuerpflichtigen ohne feste örtliche Einrichtung oder mit zwingendem Fahrzeugeinsatz zur Leistungserbringung in diese Gruppe aufgenommen.

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  • Wie viele Privatnutzungen sind anzusetzen, wenn mehrere PKW im Betriebsvermögen sind?

    Die Privatnutzung ist nur für so viele Fahrzeuge anzusetzen, wie tatsächlich vom Steuerpflichtigen und den zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen genutzt werden können. Stehen z.B. sechs Betriebsfahrzeuge zur Verfügung, aber nur drei nutzungsberechtigte Personen, ist die 1%-Regelung auch nur für drei Fahrzeuge anzuwenden. Das stellt eine deutliche Erleichterung gegenüber der früheren Praxis dar.

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  • Können die Erleichterungen bei mehreren Firmenwagen auch rückwirkend für Altjahre genutzt werden?

    Ja, eine rückwirkende Anwendung ist möglich, wenn der Steuerbescheid noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO steht oder die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. In diesen Fällen sollte geprüft werden, ob ein Änderungsantrag zugunsten des Steuerpflichtigen gestellt werden kann. Eine Prüfung lohnt sich insbesondere bei mehreren Betriebsfahrzeugen, für die bisher pauschal die 1%-Regelung angesetzt wurde.

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  • Was gilt steuerlich für Vorführwagen eines KFZ-Händlers?

    Vorführwagen eines KFZ-Händlers gehören seit dem BMF-Schreiben vom 15.11.2012 zu den Fahrzeugen, bei denen eine private Nutzung typischerweise als ausgeschlossen gilt. Für sie muss daher keine Privatnutzung nach der 1%-Regelung angesetzt werden. Voraussetzung bleibt jedoch, dass eine private Nutzung tatsächlich nahezu ausgeschlossen ist.

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