Question

Can two home offices be claimed for tax purposes?

No. According to the ruling of the FG Rheinland-Pfalz dated 25 February 2015 (Az. 2 K 1595/13), a taxpayer cannot deduct two home offices even if maintaining two residences for professional reasons. The maximum amount of 1,250 euros is person- and object-related and is granted only once per year. Simultaneous use of two home offices is effectively impossible.

As of: April 2015

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  • Wann sind Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unbeschränkt abzugsfähig?

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann unbeschränkt abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Liegt der Tätigkeitsschwerpunkt – etwa bei Seminar- oder Vortragstätigkeiten – außerhalb des Arbeitszimmers, ist der Abzug auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr begrenzt.

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  • Wie wirkt sich die Objektbezogenheit des Arbeitszimmer-Höchstbetrags aus?

    Die Objektbezogenheit bedeutet, dass der Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Steuerpflichtigem und Jahr nur einmal gewährt wird, unabhängig davon, ob mehrere Arbeitszimmer genutzt werden. Sie kann sich aber auch zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken: Laut BFH steht der volle ungekürzte Höchstbetrag auch dann zu, wenn das Arbeitszimmer nur für einige Monate im Jahr genutzt wird.

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  • Gilt der Höchstbetrag von 1.250 Euro auch bei einem Umzug oder doppelter Haushaltsführung?

    Ja, der Höchstbetrag wird auch bei Umzug oder doppelter Haushaltsführung nur einmal jährlich gewährt. Der Gesetzgeber hat die Abzugsbeschränkung ausschließlich für den Fall aufgehoben, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet. Andere Konstellationen sollen den Abzugsrahmen weder erhöhen noch mehrfach ausschöpfen lassen.

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  • Ist das Urteil zu zwei Arbeitszimmern rechtskräftig?

    Nein, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25.02.2015 (Az. 2 K 1595/13) ist nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob bei Nutzung zweier Arbeitszimmer in zwei Haushalten der Höchstbetrag einmal oder zweimal abgezogen werden kann.

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