No. In its ruling of 25 July 2019 (III R 22/16), the BFH decided that payments made by a tour operator for the use of hotel rooms are not subject to add-back under § 8 No. 1 lit. d and e GewStG. Under a hypothetical ownership assessment, the hotel rooms would not qualify as fixed assets of the tour operator.
As of: November 2019
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Welche Voraussetzungen müssen für eine Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG erfüllt sein?
Es muss ein Miet- oder Pachtvertrag vorliegen und die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter müssten bei fiktiver Betrachtung dem Anlagevermögen des Steuerpflichtigen zuzurechnen sein, wenn sie in seinem Eigentum stünden. Fehlt diese fiktive Zugehörigkeit zum Anlagevermögen, entfällt die Hinzurechnung.
Warum sind Hotelzimmer bei einem Reiseveranstalter nicht dem fiktiven Anlagevermögen zuzurechnen?
Das Geschäftsmodell eines Reiseveranstalters erfordert typischerweise keine langfristige Nutzung der Hotelzimmer. Die nur kurzfristige Überlassung führt auch zu einer nur kurzfristigen fiktiven Eigentümerstellung, sodass die Wirtschaftsgüter dem Umlaufvermögen und nicht dem Anlagevermögen zuzuordnen wären. Reiseveranstalter müssen flexibel auf Marktveränderungen und Kundenwünsche reagieren können.
Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung?
Maßgeblich ist der konkrete Geschäftsgegenstand des Unternehmens. Es ist soweit wie möglich auf die betrieblichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen abzustellen. Wirtschaftsgüter, die nur kurzfristig genutzt werden und dem laufenden Geschäftsbetrieb dienen, gehören typischerweise zum Umlaufvermögen.
Welche praktische Bedeutung hat das BFH-Urteil für Reiseveranstalter?
Reiseveranstalter müssen die an Hoteliers gezahlten Entgelte für die Überlassung von Hotelzimmern nicht in die gewerbesteuerliche Hinzurechnung einbeziehen. Dies führt zu einer geringeren Gewerbesteuerbelastung. Das Urteil schafft Rechtssicherheit hinsichtlich typischer Reisevorleistungen wie Übernachtungen.