The standard query for the church tax deduction feature (Kirchensteuerabzugsmerkmal, KiStAM) must be submitted annually between 1 September and 31 October to the Federal Central Tax Office (Bundeszentralamt für Steuern, BZSt). The reference date for the shareholders' church tax liability is 31 August of the respective year. The query is a prerequisite for the correct withholding and remittance of church tax on capital gains tax in the following year.
As of: September 2016
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Welche Kapitalgesellschaften sind zur KiStAM-Abfrage verpflichtet?
Grundsätzlich müssen alle Kapitalgesellschaften, die Gewinnausschüttungen an ihre Anteilseigner planen, die Regelabfrage durchführen. Geprüft wird, ob die Gesellschafter kirchensteuerpflichtig sind, damit die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer ordnungsgemäß einbehalten werden kann. Ohne geplante Ausschüttung besteht keine Abfragepflicht.
Welche Erleichterungen gibt es bei der KiStAM-Abfrage für Ein-Mann-GmbHs?
Nach einem angekündigten Ländererlass müssen Kapitalgesellschaften mit nur einem konfessionslosen Gesellschafter (sogenannte Ein-Mann-GmbHs) das Abrufverfahren nicht mehr durchführen. Damit entfällt für diese Gesellschaften der bürokratische Aufwand der jährlichen Regelabfrage.
Muss eine Kapitalgesellschaft ohne geplante Gewinnausschüttung die KiStAM-Abfrage durchführen?
Nein, Kapitalgesellschaften, die keine Gewinnausschüttungen vornehmen wollen, können sich das KiStAM-Abrufverfahren sparen. Da kein Kapitalertrag ausgezahlt wird, fällt auch keine Kapitalertragsteuer und somit keine darauf entfallende Kirchensteuer an.
Wozu dient das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM)?
Das KiStAM informiert die ausschüttende Kapitalgesellschaft über die Religionszugehörigkeit der Anteilseigner. Auf Basis dieser Information wird die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt. Damit wird das automatisierte Verfahren zum Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge umgesetzt.