Question

What recordkeeping requirements apply to promotional gifts such as calendars?

Gifts to business associates must be recorded individually and separately from other business expenses (§4 Abs. 7 EStG). If this obligation is breached, the business expense deduction is denied even when the 40-euro threshold is observed. In the case decided, the deduction of roughly 175,000 euros failed precisely because of this missing separate recordkeeping.

As of: July 2016

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  • Sind Werbekalender mit Firmenlogo steuerlich Werbekosten oder Geschenke?

    Nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg (12.4.16, 6 K 2005/11) handelt es sich bei der unentgeltlichen Überlassung hochwertiger Werbekalender an individualisierbare Empfänger nicht um eine Werbemaßnahme, sondern um Geschenke im Sinne des §4 Abs. 5 EStG. Der Werbeaufdruck mit Firmenlogo gilt nicht als Gegenleistung des Empfängers. Damit gelten die strengen Regeln für Geschenke an Geschäftsfreunde.

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  • Gilt die 35-Euro-Geschenkgrenze auch bei Werbekalendern mit Firmenlogo?

    Ja, die Geschenkgrenze pro Empfänger und Jahr ist auch bei Werbekalendern zu beachten. Im Urteilsfall lag der Einzelpreis bei rund 12 Euro und damit unter der Grenze. Allein die Einhaltung der Wertgrenze rettet den Betriebsausgabenabzug aber nicht – zusätzlich müssen die Aufzeichnungspflichten erfüllt sein.

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  • Wann liegt steuerlich überhaupt ein Geschenk vor?

    Ein Geschenk ist eine unentgeltliche Zuwendung, die den Empfänger bereichert, ohne dass eine Gegenleistung erfolgt. Wird die Zuwendung jedoch als Zugabe zu einer Hauptleistung gewährt und ist mit dieser im Leistungsaustausch verknüpft, fehlt der Geschenk-Charakter. In diesem Fall greifen die Abzugsbeschränkungen des §4 Abs. 5 EStG nicht.

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  • Warum reicht der Werbeaufdruck nicht als Gegenleistung für den Kalender aus?

    Die durch die Verteilung des Kalenders erzielte Werbewirkung gilt rechtlich nicht als Gegenleistung des Empfängers. Der Empfänger erbringt keine Leistung, sondern nimmt den Kalender lediglich unentgeltlich entgegen. Damit bleibt es bei einer einseitigen, unentgeltlichen Zuwendung, die als Geschenk einzustufen ist.

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