Question

Are promotional calendars with a company logo tax-deductible advertising costs or gifts?

According to the ruling of the FG Baden-Württemberg (12.4.16, 6 K 2005/11), providing high-value promotional calendars free of charge to identifiable recipients does not qualify as an advertising measure but as a gift within the meaning of §4 Abs. 5 EStG. The imprinted company logo is not considered consideration provided by the recipient. As a result, the strict rules for gifts to business associates apply.

As of: July 2016

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    Geschenke an Geschäftsfreunde müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§4 Abs. 7 EStG). Wird diese Pflicht verletzt, ist der Betriebsausgabenabzug auch dann zu versagen, wenn die 40-Euro-Grenze eingehalten ist. Im entschiedenen Fall scheiterte der Abzug von rund 175.000 Euro genau an dieser fehlenden gesonderten Aufzeichnung.

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  • Gilt die 35-Euro-Geschenkgrenze auch bei Werbekalendern mit Firmenlogo?

    Ja, die Geschenkgrenze pro Empfänger und Jahr ist auch bei Werbekalendern zu beachten. Im Urteilsfall lag der Einzelpreis bei rund 12 Euro und damit unter der Grenze. Allein die Einhaltung der Wertgrenze rettet den Betriebsausgabenabzug aber nicht – zusätzlich müssen die Aufzeichnungspflichten erfüllt sein.

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  • Wann liegt steuerlich überhaupt ein Geschenk vor?

    Ein Geschenk ist eine unentgeltliche Zuwendung, die den Empfänger bereichert, ohne dass eine Gegenleistung erfolgt. Wird die Zuwendung jedoch als Zugabe zu einer Hauptleistung gewährt und ist mit dieser im Leistungsaustausch verknüpft, fehlt der Geschenk-Charakter. In diesem Fall greifen die Abzugsbeschränkungen des §4 Abs. 5 EStG nicht.

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