Expenses for an initial vocational training (Erstausbildung) are only deductible as special expenses (Sonderausgaben) up to EUR 6,000 per year and only have a tax effect in the year in which income is earned. Costs for a secondary vocational training (Zweitausbildung), by contrast, qualify as income-related expenses (Werbungskosten) or business expenses (Betriebsausgaben) and are fully deductible. They can also be carried forward as a loss to later years in which income is earned for the first time.
As of: October 2014
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Warum will der Gesetzgeber den Begriff der Erstausbildung ab 2015 gesetzlich definieren?
Bisher war der Begriff der Erstausbildung steuerlich nicht klar definiert, was zu zahlreichen Streitfällen mit dem Finanzamt führte. Mit einer gesetzlichen Definition ab 2015 will der Gesetzgeber für Rechtssicherheit sorgen und eindeutig festlegen, wann eine Erstausbildung vorliegt und wann eine Zweitausbildung. Die Abgrenzung ist entscheidend für den steuerlichen Abzug von Ausbildungskosten.
Welche Mindestanforderungen soll eine Erstausbildung ab 2015 erfüllen?
Nach den geplanten Regelungen muss eine Erstausbildung eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 18 Monaten in Vollzeit umfassen und mit einer Abschlussprüfung enden. Kurzlehrgänge oder Schnellkurse erfüllen diese Voraussetzungen damit nicht mehr und gelten nicht als anerkannte Erstausbildung. Damit will der Gesetzgeber Gestaltungsmodelle einschränken, die kurze Vorausbildungen nur zur steuerlichen Optimierung nutzen.
Welche Folgen hat die Neuregelung für Studierende und Auszubildende?
Studierende, die direkt nach dem Abitur ein Studium aufnehmen, befinden sich weiterhin in einer Erstausbildung mit eingeschränktem Sonderausgabenabzug. Wer jedoch zunächst eine echte Berufsausbildung absolviert und danach studiert, kann die Studienkosten als Werbungskosten geltend machen. Kurzausbildungen unter 18 Monaten reichen ab 2015 nicht mehr aus, um diesen steuerlichen Vorteil zu erlangen.