According to the circular issued by the OFD Frankfurt (Az. S 2297b A-1St 222), mere tokens of appreciation given to third parties up to a net value of EUR 35 do not have to be included in the assessment base for the flat-rate tax under Sec. 37b EStG. This applies the EUR 40 threshold for employees (R 19.6 LStR 2011) by analogy to gifts to business associates. The simplification has been coordinated nationwide between the federal government and the German states.
As of: August 2013
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Welche typischen Kleingeschenke profitieren von der Vereinfachungsregelung?
Erfasst sind klassische Aufmerksamkeiten wie Blumensträuße, Weinflaschen oder ähnliche Kleingeschenke, die ein Unternehmer einem Kunden zu einem persönlichen Anlass wie einem Geburtstag überreicht. Sofern der Nettowert 35 EUR nicht übersteigt, entfällt für diese Zuwendungen die Pauschalsteuer.
Welche Bedeutung hat die Regelung für Betriebsprüfungen bei Sachzuwendungen?
Wurde das Wahlrecht zur Pauschalierung nach § 37b EStG nicht ausgeübt, entsteht durch die Vereinfachung Rechtssicherheit. Die Finanzverwaltung soll bei Zuwendungen bis 40 EUR keine Kontrollmitteilungen mehr veranlassen, sodass entsprechende Vorgänge in Betriebsprüfungen unkritisch bleiben.
Ist die analoge Anwendung der 40-EUR-Grenze auf Geschäftsfreunde abschließend geklärt?
Die endgültige Klärung steht noch aus. Der BFH befasst sich in einem anhängigen Revisionsverfahren unter dem AZ VI R 56/11 mit der Frage, ob die Regelung auch auf Geschenke an Geschäftsfreunde anzuwenden ist. Bis dahin gilt die zwischen Bund und Ländern abgestimmte Verwaltungsauffassung.
Auf welcher Vorschrift basiert die Übertragung der 40-EUR-Grenze auf Zuwendungen an Dritte?
Die Vereinfachung stützt sich auf eine Analogie zu R 19.6 LStR 2011, die für Sachbezüge an Arbeitnehmer bis 40 EUR eine Begünstigung als bloße Aufmerksamkeit vorsieht. Diese lohnsteuerliche Regelung wird über die Rundverfügung der OFD Frankfurt auf Zuwendungen des Steuerpflichtigen an Dritte im Rahmen des § 37b EStG übertragen.