In this ruling, the Finanzgericht Münster clarified that additional estimates in cases of deficiencies in electronic cash register accounting are generally capped at the highest net profit rates of the official guideline rates (Richtsatzsammlung). Higher estimates are only permissible if special grounds are presented in a comprehensible manner. The ruling thus strengthens the legal position of taxpayers against excessive estimated assessments.
As of: May 2014
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Wann darf das Finanzamt bei elektronischen Registrierkassen Umsätze hinzuschätzen?
Hinzuschätzungen sind zulässig, wenn beim Einsatz elektronischer Registrierkassen formelle oder materielle Fehler auftreten. Typische Beispiele sind fehlende Dokumentationsunterlagen über Kasseneinstellungen (z.B. Programmierprotokolle), nicht fortlaufende Z-Nummern auf den Tagesendsummenbons oder unlesbare Bons auf Thermopapier. Solche Mängel verletzen die Aufzeichnungspflichten und rechtfertigen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
Welche Obergrenze gilt grundsätzlich für Hinzuschätzungen des Finanzamts bei Kassenmängeln?
Die Hinzuschätzungen sind grundsätzlich auf die Höhe der höchsten Reingewinnsätze der amtlichen Richtsatzsammlung beschränkt. Die Richtsatzsammlung des BMF enthält branchenspezifische Vergleichswerte, die als Orientierung für Schätzungen dienen. Diese Obergrenze schützt Steuerpflichtige vor überzogenen Zuschätzungen.
Unter welchen Voraussetzungen sind höhere Hinzuschätzungen über die Richtsatzwerte hinaus zulässig?
Höhere Hinzuschätzungen sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn plausible Gründe dafür bestehen. Diese Gründe müssen entweder aus den Umständen ersichtlich sein oder vom Finanzamt konkret dargelegt und begründet werden. Ohne nachvollziehbare Begründung bleibt es bei der Obergrenze der Richtsatzsammlung.
Welche typischen Kassenführungsfehler führen zu Hinzuschätzungen?
Häufige Mängel sind das Fehlen der Bedienungsanleitung und Dokumentation der Kasseneinstellungen (Programmierprotokolle), nicht lückenlos fortlaufende Z-Nummern auf Tagesendsummenbons sowie verblasste, unlesbare Thermopapier-Bons. Auch das Fehlen von Stornobelegen oder Trainingsbedienungen kann beanstandet werden. Solche Fehler gefährden die Beweiskraft der Buchführung.