Question

Which typical cash management errors lead to estimated additions by the tax authorities?

Common deficiencies include the absence of the operating manual and documentation of cash register settings (programming protocols), Z-numbers on daily total receipts that are not consecutively numbered, and faded, illegible thermal paper receipts. The lack of cancellation slips or records of training operations may also be challenged. Such errors jeopardize the evidentiary value of the bookkeeping.

As of: May 2014

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  • Wann darf das Finanzamt bei elektronischen Registrierkassen Umsätze hinzuschätzen?

    Hinzuschätzungen sind zulässig, wenn beim Einsatz elektronischer Registrierkassen formelle oder materielle Fehler auftreten. Typische Beispiele sind fehlende Dokumentationsunterlagen über Kasseneinstellungen (z.B. Programmierprotokolle), nicht fortlaufende Z-Nummern auf den Tagesendsummenbons oder unlesbare Bons auf Thermopapier. Solche Mängel verletzen die Aufzeichnungspflichten und rechtfertigen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.

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  • Welche Obergrenze gilt grundsätzlich für Hinzuschätzungen des Finanzamts bei Kassenmängeln?

    Die Hinzuschätzungen sind grundsätzlich auf die Höhe der höchsten Reingewinnsätze der amtlichen Richtsatzsammlung beschränkt. Die Richtsatzsammlung des BMF enthält branchenspezifische Vergleichswerte, die als Orientierung für Schätzungen dienen. Diese Obergrenze schützt Steuerpflichtige vor überzogenen Zuschätzungen.

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  • Unter welchen Voraussetzungen sind höhere Hinzuschätzungen über die Richtsatzwerte hinaus zulässig?

    Höhere Hinzuschätzungen sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn plausible Gründe dafür bestehen. Diese Gründe müssen entweder aus den Umständen ersichtlich sein oder vom Finanzamt konkret dargelegt und begründet werden. Ohne nachvollziehbare Begründung bleibt es bei der Obergrenze der Richtsatzsammlung.

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  • Worauf bezieht sich das FG-Urteil des FG Münster vom 16.05.2013 (AZ 2 K 3030/11)?

    Das Finanzgericht Münster hat in diesem Urteil klargestellt, dass Hinzuschätzungen bei Mängeln in der elektronischen Kassenführung grundsätzlich auf die höchsten Reingewinnsätze der amtlichen Richtsatzsammlung begrenzt sind. Höhere Schätzungen sind nur bei nachvollziehbar dargelegten Sondergründen zulässig. Das Urteil stärkt damit die Rechtsposition von Steuerpflichtigen gegenüber überzogenen Zuschätzungen.

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