Additional estimates are permissible if formal or material errors occur when using electronic cash registers. Typical examples include missing documentation on register settings (e.g. programming logs), non-sequential Z-numbers on daily totals receipts, or illegible receipts on thermal paper. Such deficiencies breach the record-keeping obligations and justify an estimate of the tax base.
As of: May 2014
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Welche Obergrenze gilt grundsätzlich für Hinzuschätzungen des Finanzamts bei Kassenmängeln?
Die Hinzuschätzungen sind grundsätzlich auf die Höhe der höchsten Reingewinnsätze der amtlichen Richtsatzsammlung beschränkt. Die Richtsatzsammlung des BMF enthält branchenspezifische Vergleichswerte, die als Orientierung für Schätzungen dienen. Diese Obergrenze schützt Steuerpflichtige vor überzogenen Zuschätzungen.
Unter welchen Voraussetzungen sind höhere Hinzuschätzungen über die Richtsatzwerte hinaus zulässig?
Höhere Hinzuschätzungen sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn plausible Gründe dafür bestehen. Diese Gründe müssen entweder aus den Umständen ersichtlich sein oder vom Finanzamt konkret dargelegt und begründet werden. Ohne nachvollziehbare Begründung bleibt es bei der Obergrenze der Richtsatzsammlung.
Welche typischen Kassenführungsfehler führen zu Hinzuschätzungen?
Häufige Mängel sind das Fehlen der Bedienungsanleitung und Dokumentation der Kasseneinstellungen (Programmierprotokolle), nicht lückenlos fortlaufende Z-Nummern auf Tagesendsummenbons sowie verblasste, unlesbare Thermopapier-Bons. Auch das Fehlen von Stornobelegen oder Trainingsbedienungen kann beanstandet werden. Solche Fehler gefährden die Beweiskraft der Buchführung.
Worauf bezieht sich das FG-Urteil des FG Münster vom 16.05.2013 (AZ 2 K 3030/11)?
Das Finanzgericht Münster hat in diesem Urteil klargestellt, dass Hinzuschätzungen bei Mängeln in der elektronischen Kassenführung grundsätzlich auf die höchsten Reingewinnsätze der amtlichen Richtsatzsammlung begrenzt sind. Höhere Schätzungen sind nur bei nachvollziehbar dargelegten Sondergründen zulässig. Das Urteil stärkt damit die Rechtsposition von Steuerpflichtigen gegenüber überzogenen Zuschätzungen.