No. In its ruling of 17 February 2016 (Az. X R 32/11), the BFH held that no private-use share under the 1% rule must be taxed for a VW van with only two seats, a separated driver's cab and a windowless cargo area. Based on their objective design, such vehicles qualify as pure commercial vehicles for the transport of goods.
As of: September 2016
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Muss für einen reinen Werkstattwagen ein Fahrtenbuch geführt werden?
Nein. Nach Auffassung des BFH ist bei Fahrzeugen, die typischerweise so gut wie ausschließlich der Güterbeförderung dienen, kein Fahrtenbuch erforderlich. Der BFH unterstellt, dass solche Fahrzeuge grundsätzlich nicht privat genutzt werden.
Welche Fahrzeuge sind nach der BFH-Rechtsprechung von der 1%-Regelung ausgenommen?
Ausgenommen sind Fahrzeuge, deren objektive Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise nahezu ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt sind und allenfalls gelegentlich privat genutzt werden können. Das betrifft insbesondere LKW und Zugmaschinen, aber auch entsprechend ausgestattete Transporter mit abgetrennter Ladefläche.
Ist die Einstufung im Kfz-Steuer- oder Straßenverkehrsrecht für die 1%-Regelung maßgeblich?
Nein. Der BFH stellt in seiner Urteilsbegründung klar, dass die Klassifizierung nach Kfz-Steuerrecht oder Straßenverkehrsrecht für die einkommensteuerliche Beurteilung nicht maßgeblich ist. Entscheidend ist allein die objektive Beschaffenheit und Einrichtung des Fahrzeugs.
Reicht eine theoretische private Nutzungsmöglichkeit für die Anwendung der 1%-Regelung aus?
Nein. Der BFH widersprach dem Finanzamt ausdrücklich: Würde eine theoretische private Nutzbarkeit genügen, müssten auch beliebig große LKW unter die 1%-Regelung fallen, da auch diese für private Besorgungen einsetzbar wären. Entscheidend ist daher die typische Zweckbestimmung des Fahrzeugs.