Due to the offsetting effect, employees generally cannot claim any additional actual vehicle costs beyond the flat rate of EUR 0.30 per kilometer of distance. Even unexpected and high expenses related to the commute to work are, in principle, covered by this allowance. However, a careful case-by-case review remains advisable, particularly in the event of accidents.
As of: November 2014
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Was deckt die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Kilometer ab?
Die Entfernungspauschale deckt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sämtliche laufenden Kfz-Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab. Dazu zählen insbesondere Kraftstoff, Versicherung, Wartung und Reparaturen. Ein zusätzlicher Ansatz dieser Kosten als Werbungskosten ist daher grundsätzlich ausgeschlossen.
Sind Reparaturkosten nach einer Falschbetankung als Werbungskosten abziehbar?
Nein. Der Bundesfinanzhof hat im Urteil VI R 29/13 entschieden, dass Reparaturkosten infolge einer Falschbetankung auf dem Weg zur Arbeit nicht zusätzlich als Werbungskosten abziehbar sind. Diese Aufwendungen gelten als durch die Entfernungspauschale abgegolten, auch wenn sie im konkreten Fall rund 4.200 EUR betrugen.
Welche Folgen hat das BFH-Urteil VI R 29/13 für die Berücksichtigung von Unfallkosten?
Das Urteil betraf zwar nur Reparaturkosten nach einer Falschbetankung, wirft aber die Frage auf, ob auch Unfallkosten auf dem Arbeitsweg künftig nicht mehr zusätzlich abziehbar sind. Bisher wurden außergewöhnliche Aufwendungen wie Unfallkosten neben der Pauschale anerkannt. Ob diese Praxis fortgeführt wird, ist nach dem Urteil offen.