Question

What significance do the venue and timing of the celebration have for the deduction of work-related expenses?

If the celebration takes place on the employer's premises and occurs wholly or partly during regular working hours, this is a strong indicator of professional motivation. These circumstances clearly distinguish a work anniversary celebration from a private birthday party.

As of: November 2016

Read more in the article "Ein Dienstjubiläum ist keine vorwiegend private Angelegenheit" (BFH vom 20.01.2016).

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  • Sind Aufwendungen für ein Dienstjubiläum als Werbungskosten abziehbar?

    Ja, Aufwendungen für die Feier eines Dienstjubiläums können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden, wenn sie nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind. Der BFH hat mit Urteil vom 20.01.2016 (Az. VI R 24/15) klargestellt, dass ein Dienstjubiläum grundsätzlich ein beruflicher Anlass ist und keine vorwiegend private Angelegenheit darstellt.

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  • Welche Kriterien sind für die berufliche Veranlassung einer Feier maßgeblich?

    Maßgeblich sind insbesondere der Anlass der Feier, der Kreis der eingeladenen Gäste sowie Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung. Sind ausschließlich Berufskollegen geladen, findet die Feier in den Räumen des Arbeitgebers statt und liegt sie zumindest teilweise innerhalb der Arbeitszeit, spricht dies für eine berufliche Veranlassung.

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  • Spielt der Gästekreis bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten eine Rolle?

    Ja, der Gästekreis ist ein wesentliches Indiz. Werden ausschließlich Berufskollegen bzw. Amtsangehörige und keine privaten Freunde oder Familienangehörigen eingeladen, deutet dies auf eine berufliche Veranlassung hin. Eine private Mitveranlassung tritt dann in den Hintergrund.

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  • Wie hoch dürfen die Kosten pro Person bei einer Jubiläumsfeier sein?

    Der BFH hat im entschiedenen Fall Kosten von etwa 17 EUR pro Person bei rund 50 Gästen als unbedenklich eingestuft. Eine starre Obergrenze besteht nicht, jedoch sollten die Aufwendungen in einem angemessenen Rahmen bleiben und insgesamt das beruflich übliche Maß nicht überschreiten.

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