From 1 January 2015, church tax on investment income subject to the flat-rate withholding tax (Abgeltungsteuer) is automatically withheld as part of the tax deduction process. The entities required to withhold the tax — such as banks, insurance companies and corporations — submit an annual query to the Federal Central Tax Office (Bundeszentralamt für Steuern, BZSt) to determine the religious affiliation of the recipient. Based on this information, the church tax is calculated and remitted to the tax office (Finanzamt).
As of: August 2014
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Welche Gesellschaften sind vom neuen Kirchensteuerabzugsverfahren betroffen?
Betroffen sind alle Gesellschaften, die kapitalertragsteuerpflichtige Leistungen – etwa Gewinnausschüttungen – an ihre Gesellschafter erbringen. Dies gilt ausdrücklich auch für kleine Kapitalgesellschaften wie eine Ein-Mann-GmbH. Auch sie müssen sich beim BZSt für das Kirchensteuerabrufverfahren (KiStA) registrieren und die Religionszugehörigkeit ihrer Gesellschafter abfragen.
Was ist der Sperrvermerk nach § 51a Abs. 2e EStG und welche Folgen hat er?
Mit einem Sperrvermerk kann der Empfänger von Kapitalerträgen beim BZSt der Weitergabe seiner Religionszugehörigkeit an die abzugsverpflichtete Stelle widersprechen. Diese erhält dann nur einen Nullwert, und es wird kein Kirchensteuerabzug vorgenommen. Stattdessen wird die Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nacherhoben, weshalb der Steuerpflichtige zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist. Der Sperrvermerk muss bis zum 30. Juni eines Jahres beim BZSt eingehen, um für die folgende Regelabfrage zu wirken.
Wann erfolgt die Regelabfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale beim BZSt?
Die Regelabfrage findet einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober statt. Stichtag für die Kirchensteuerpflicht ist der 31. August des jeweiligen Jahres. Das BZSt teilt der abzugsverpflichteten Stelle die Religionszugehörigkeit und den anwendbaren Kirchensteuersatz mit; bei fehlender Zugehörigkeit oder gesetztem Sperrvermerk wird ein Nullwert übermittelt.
Welche Informationspflichten hat die abzugsverpflichtete Stelle gegenüber Kapitalertragsempfängern?
Die abzugsverpflichtete Stelle muss ihre Empfänger von Kapitalerträgen rechtzeitig vor der Regel- oder Anlassabfrage schriftlich oder in anderer geeigneter Form über die bevorstehende Datenabfrage beim BZSt informieren. Dabei ist auch auf das Widerspruchsrecht hinsichtlich der Übermittlung der Religionszugehörigkeit (Sperrvermerk) hinzuweisen. Diese Information ermöglicht es dem Empfänger, rechtzeitig einen Sperrvermerk zu beantragen.