From a business value of €26 million, the relief rate of 85% or 100% is gradually reduced and ceases entirely at around €90 million. Upon application, the tax may be deferred for up to seven years, with interest accruing only from the second year of deferral. In addition, the tax may be waived if it cannot be paid from available income (50% of private assets plus 50% of other assets received).
As of: October 2016
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Wie hoch ist die Verschonung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer?
Betriebsvermögen kann auch nach der Reform zu 85% (Regelverschonung) oder zu 100% (Optionsverschonung nach §13a Abs. 10 ErbStG n.F.) von der Erbschaft- und Schenkungsteuer freigestellt werden. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen fünf bzw. sieben Jahre fortgeführt wird und die Lohnsummenregelung eingehalten wird.
Ab wie vielen Beschäftigten gilt die Lohnsummenregelung nach der Erbschaftsteuerreform?
Die Lohnsummenregelung greift bereits ab mehr als fünf Beschäftigten; zuvor lag die Grenze bei zwanzig Mitarbeitern. Bei 6 bis 10 Beschäftigten sind innerhalb von fünf Jahren 250% (bzw. 500% in sieben Jahren), bei 11 bis 15 Beschäftigten 300% (565%) und bei mehr als 15 Beschäftigten 400% (700%) der Ausgangslohnsumme zu erreichen.
Welche Beschäftigten werden bei der Lohnsumme nicht berücksichtigt?
Nicht einzubeziehen sind Beschäftigte im Mutterschutz, Auszubildende, Langzeiterkrankte mit Krankengeldbezug, Beschäftigte mit Elterngeldbezug sowie Saisonkräfte. Diese Personen werden auch bei der Ermittlung der Beschäftigtenanzahl nicht mitgezählt. Geringfügig Beschäftigte zählen dagegen sowohl bei der Mitarbeiterzahl als auch bei der Lohnsumme mit.
Wie wird Verwaltungsvermögen nach der Erbschaftsteuerreform behandelt?
Es wird zwischen begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen unterschieden, wobei nur das begünstigte Vermögen den Steuerbefreiungen unterliegt. Für Verwaltungsvermögen gilt eine 10%-Pauschalgrenze, die als unschädlich betrachtet wird. Finanzmittel wie Bankguthaben gehören nach Abzug der Schulden nur bis zu 20% des betrieblichen Vermögens zum begünstigten Vermögen.