Question

When is the BFH bound by the factual findings of the tax court regarding corporate burial?

As the court of revision, the BFH is generally bound by the factual findings and their assessment by the tax court, provided that no procedural errors or violations of the laws of logic are raised. If the tax court evaluates the evidence to the effect that no corporate burial exists – for instance because liability assets were preserved – the BFH cannot readily overturn this finding.

As of: November 2014

Read more in the article BFH zur Geschäftsführerhaftung: Die Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH.

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  • Wann haftet ein GmbH-Geschäftsführer persönlich für Steuerschulden der Gesellschaft?

    Nach §§ 34, 69 AO haftet der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter persönlich, wenn er seine steuerlichen Pflichten schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) verletzt und dadurch Steueransprüche nicht erfüllt werden. Erforderlich ist also nicht nur die Nichtzahlung der Steuern, sondern ein konkretes Verschulden des Geschäftsführers. Das Finanzamt nutzt diese Haftung häufig, um säumige Steuerschulden beim Vertreter geltend zu machen.

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  • Was bedeutet eine sogenannte Firmenbestattung im Sinne der BFH-Rechtsprechung?

    Als Firmenbestattung bezeichnet man Gestaltungen, bei denen eine GmbH gezielt der ordnungsgemäßen Insolvenz entzogen wird, etwa durch Anteilsübertragung auf einen nicht auffindbaren Übernehmer, gleichzeitigen Geschäftsführerwechsel und Übertragung des Betriebsvermögens auf Dritte. Ziel ist regelmäßig die Benachteiligung von Gläubigern. Liegt eine solche Firmenbestattung vor, können die zugrunde liegenden Beschlüsse nichtig sein, sodass der ursprüngliche Geschäftsführer im Amt verbleibt und weiterhin haftet.

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  • Muss ein Geschäftsführer Mittel zur Begleichung künftiger Steuerschulden zurücklegen?

    Ja, nach ständiger BFH-Rechtsprechung trifft den Geschäftsführer die Pflicht, bis zu seiner Abberufung ausreichende Mittel für die Begleichung bereits entstandener oder absehbarer Steuerschulden bereitzuhalten. Verstößt er gegen diese Mittelvorsorgepflicht, kann darin eine schuldhafte Pflichtverletzung liegen, die zur Haftung nach §§ 34, 69 AO führt.

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  • Welche Folgen hat die Wirksamkeit der Geschäftsführerabberufung für die Haftung?

    Ist die Abberufung wirksam, endet mit ihr grundsätzlich die Verantwortlichkeit des bisherigen Geschäftsführers für danach entstandene Steueransprüche. Wird die Abberufung dagegen wegen einer Firmenbestattung als nichtig angesehen, bleibt der ursprüngliche Geschäftsführer im Amt und kann weiterhin für Pflichtverletzungen in Anspruch genommen werden. Die wirksame Beendigung des Amtes ist daher für die Haftungsabgrenzung entscheidend.

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