Yes. Under settled BFH case law, the managing director is obliged, until his removal from office, to keep sufficient funds available to settle tax liabilities that have already arisen or are foreseeable. A breach of this duty to ensure adequate funds (Mittelvorsorgepflicht) may constitute a culpable violation of duty, triggering personal liability under §§ 34, 69 AO.
As of: November 2014
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Wann haftet ein GmbH-Geschäftsführer persönlich für Steuerschulden der Gesellschaft?
Nach §§ 34, 69 AO haftet der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter persönlich, wenn er seine steuerlichen Pflichten schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) verletzt und dadurch Steueransprüche nicht erfüllt werden. Erforderlich ist also nicht nur die Nichtzahlung der Steuern, sondern ein konkretes Verschulden des Geschäftsführers. Das Finanzamt nutzt diese Haftung häufig, um säumige Steuerschulden beim Vertreter geltend zu machen.
Was bedeutet eine sogenannte Firmenbestattung im Sinne der BFH-Rechtsprechung?
Als Firmenbestattung bezeichnet man Gestaltungen, bei denen eine GmbH gezielt der ordnungsgemäßen Insolvenz entzogen wird, etwa durch Anteilsübertragung auf einen nicht auffindbaren Übernehmer, gleichzeitigen Geschäftsführerwechsel und Übertragung des Betriebsvermögens auf Dritte. Ziel ist regelmäßig die Benachteiligung von Gläubigern. Liegt eine solche Firmenbestattung vor, können die zugrunde liegenden Beschlüsse nichtig sein, sodass der ursprüngliche Geschäftsführer im Amt verbleibt und weiterhin haftet.
Wann ist der BFH an die Tatsachenfeststellungen des Finanzgerichts zur Firmenbestattung gebunden?
Der BFH ist als Revisionsinstanz grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen und deren Würdigung durch das Finanzgericht gebunden, sofern keine Verfahrensfehler oder Verstöße gegen Denkgesetze gerügt werden. Würdigt das FG die Indizien dahin, dass keine Firmenbestattung vorliegt – etwa weil Haftungssubstrat erhalten blieb –, kann der BFH dies nicht ohne Weiteres korrigieren.
Welche Folgen hat die Wirksamkeit der Geschäftsführerabberufung für die Haftung?
Ist die Abberufung wirksam, endet mit ihr grundsätzlich die Verantwortlichkeit des bisherigen Geschäftsführers für danach entstandene Steueransprüche. Wird die Abberufung dagegen wegen einer Firmenbestattung als nichtig angesehen, bleibt der ursprüngliche Geschäftsführer im Amt und kann weiterhin für Pflichtverletzungen in Anspruch genommen werden. Die wirksame Beendigung des Amtes ist daher für die Haftungsabgrenzung entscheidend.