Question

What is the practical significance of the BFH ruling IV R 34/13 for landlords?

Landlords of large commercial properties such as shopping centres can generally remain exempt from trade tax even when providing extensive ancillary services. The decision creates legal certainty in distinguishing between private asset management and commercial activity and is particularly relevant for real estate companies.

As of: January 2017

Read more in the article BFH-Urteil: Vermietung eines Einkaufszentrums unterliegt nicht der Gewerbesteuer.

Related questions

  • Unterliegt die Vermietung eines Einkaufszentrums der Gewerbesteuer?

    Nein. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Juli 2016 (IV R 34/13) entschieden, dass die Vermietung eines Einkaufszentrums grundsaetzlich noch der privaten Vermoegensverwaltung zuzuordnen ist und damit nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter zusaetzliche Infrastruktur- und Werbeleistungen erbringt.

    Permalink to question

  • Welche Zusatzleistungen fuehren bei der Vermietung eines Einkaufszentrums nicht zum Gewerbebetrieb?

    Uebliche Leistungen wie Reinigung, Bewachung, Instandhaltung sowie die Bereitstellung von Sanitaer- und Sozialraeumen gehoeren zur notwendigen Infrastruktur eines Einkaufszentrums und begruenden keinen Gewerbebetrieb. Auch wenn der Vermieter diese Leistungen ueber Dritte erbringen laesst, bleibt die Taetigkeit in der privaten Vermoegensverwaltung.

    Permalink to question

  • Sind Werbemassnahmen fuer ein Einkaufszentrum schaedlich fuer die Vermoegensverwaltung?

    Nein, auch werbe- und verkaufsfoerdernde Massnahmen fuehren nicht zwingend zu einem Gewerbebetrieb. Da mit der Werbung das gesamte Einkaufszentrum beworben wird, dient sie ueberwiegend dem Vermieterinteresse. Die Vermietungsleistung praegt damit weiterhin den gesamten Leistungsaustausch.

    Permalink to question

  • Wann verlaesst die Vermietung eines Einkaufszentrums die private Vermoegensverwaltung?

    Die Grenze zur Gewerblichkeit wird ueberschritten, wenn die erbrachten Zusatzleistungen ueber die fuer ein Einkaufszentrum uebliche Infrastruktur hinausgehen und der Vermietungsleistung nicht mehr das Gepraege geben. Solange die Dienstleistungen lediglich die notwendige Infrastruktur betreffen, bleibt es bei der Vermoegensverwaltung.

    Permalink to question

Back to questions overview