No, advertising and sales-promotion activities do not necessarily result in classification as a commercial enterprise. Since the advertising promotes the entire shopping center, it predominantly serves the landlord's interest. The leasing service therefore continues to define the overall exchange of services.
As of: January 2017
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Unterliegt die Vermietung eines Einkaufszentrums der Gewerbesteuer?
Nein. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Juli 2016 (IV R 34/13) entschieden, dass die Vermietung eines Einkaufszentrums grundsaetzlich noch der privaten Vermoegensverwaltung zuzuordnen ist und damit nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter zusaetzliche Infrastruktur- und Werbeleistungen erbringt.
Welche Zusatzleistungen fuehren bei der Vermietung eines Einkaufszentrums nicht zum Gewerbebetrieb?
Uebliche Leistungen wie Reinigung, Bewachung, Instandhaltung sowie die Bereitstellung von Sanitaer- und Sozialraeumen gehoeren zur notwendigen Infrastruktur eines Einkaufszentrums und begruenden keinen Gewerbebetrieb. Auch wenn der Vermieter diese Leistungen ueber Dritte erbringen laesst, bleibt die Taetigkeit in der privaten Vermoegensverwaltung.
Wann verlaesst die Vermietung eines Einkaufszentrums die private Vermoegensverwaltung?
Die Grenze zur Gewerblichkeit wird ueberschritten, wenn die erbrachten Zusatzleistungen ueber die fuer ein Einkaufszentrum uebliche Infrastruktur hinausgehen und der Vermietungsleistung nicht mehr das Gepraege geben. Solange die Dienstleistungen lediglich die notwendige Infrastruktur betreffen, bleibt es bei der Vermoegensverwaltung.
Welche praktische Bedeutung hat das BFH-Urteil IV R 34/13 fuer Vermieter?
Vermieter grosser Gewerbeimmobilien wie Einkaufszentren koennen auch bei umfangreichen begleitenden Dienstleistungen regelmaessig von der Gewerbesteuer verschont bleiben. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit bei der Abgrenzung zwischen privater Vermoegensverwaltung und gewerblicher Taetigkeit und ist insbesondere fuer Immobilien-Gesellschaften relevant.