Under § 32 Abs. 4 S. 2 f. EStG, a child who has completed initial vocational training is only taken into account if they do not pursue any harmful gainful employment. Permissible are a regular weekly working time of up to 20 hours, an employment relationship that is part of vocational training, or marginal employment under §§ 8, 8a SGB IV. If the 20-hour threshold is exceeded, the entitlement to child benefit ceases.
As of: June 2023
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