In multi-tier partnerships, both profits and losses from interests in domestic and foreign partnerships must be excluded from the trade income of the domestic upper-tier partnership. The reason is that each partnership is an independent taxable entity for trade tax purposes.
As of: April 2016
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Sind Währungsverluste aus der Liquidation einer ausländischen Unterpersonengesellschaft gewerbesteuerlich abziehbar?
Nein. Nach dem BFH-Urteil vom 02.12.2015 mindern Währungsverluste aus der Liquidation einer ausländischen Unterpersonengesellschaft nicht den inländischen Gewerbeertrag der deutschen Oberpersonengesellschaft. Der Gewerbesteuer unterliegen ausschließlich Erträge inländischer Betriebsstätten.
Gilt die Kürzung auch bei Liquidationsverlusten einer ausländischen Tochterpersonengesellschaft?
Ja. Die Herausrechnung aus dem Gewerbeertrag betrifft nicht nur laufende Beteiligungserträge, sondern auch Verluste aus der Liquidation einer ausländischen Unterpersonengesellschaft, einschließlich daraus entstehender Währungsverluste.
Verstößt die Nichtberücksichtigung von Währungsverlusten aus Drittstaaten gegen die Kapitalverkehrsfreiheit?
Nein. Der BFH hat unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil X (C-686/13) entschieden, dass keine unionsrechtliche Pflicht besteht, Währungsverluste aus Beteiligungen in Drittstaaten wie den USA bei der Ermittlung des inländischen Gewerbeertrags abzuziehen. Die Kapitalverkehrsfreiheit wird dadurch nicht verletzt.
Welche praktische Konsequenz hat das Urteil für deutsche KGs mit US-Beteiligungen?
Deutsche Kommanditgesellschaften können Verluste – auch Währungsverluste – aus der Beteiligung an US-amerikanischen Personengesellschaften nicht gewerbesteuermindernd geltend machen. Solche Verluste bleiben bei der inländischen Gewerbesteuer außer Ansatz, selbst wenn sie wirtschaftlich die deutsche Gesellschaft treffen.