The Cologne Tax Court ruled on 17 April 2013 (Az. 7 K 244/12) that tax advisory fees of approximately €11,000 incurred in connection with a voluntary self-disclosure relating to capital income up to 2008 are deductible as income-related expenses in the year of payment (2010). In addition, the saver's lump-sum allowance could be claimed. However, the decision is not yet final, as the tax office has filed an appeal with the BFH.
As of: March 2014
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Welche Werbungskosten sind seit 2009 bei Kapitalerträgen noch abziehbar?
Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 ist bei Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich nur noch der Sparerpauschbetrag von 801 € pro Person und Jahr (1.602 € bei Zusammenveranlagung) abziehbar. Tatsächlich höhere Werbungskosten wirken sich steuerlich nicht mehr aus. Ob davon abweichend Steuerberatungskosten im Rahmen einer Selbstanzeige zusätzlich abgezogen werden dürfen, ist Gegenstand des BFH-Verfahrens VIII R 34/13.
Unter welchem Aktenzeichen ist das BFH-Verfahren zum Werbungskostenabzug bei Selbstanzeige anhängig?
Die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 17.04.2013 (7 K 244/12) wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 34/13 geführt. Es geht um die Frage, ob Steuerberatungskosten für eine Selbstanzeige im Bereich der Kapitaleinkünfte trotz Abgeltungsteuer als Werbungskosten neben dem Sparerpauschbetrag abziehbar sind.
Wie sollten Steuerpflichtige mit hohen Werbungskosten bei Kapitaleinkünften vorgehen?
Wer höhere Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen hatte, sollte gegen den entsprechenden Steuerbescheid Einspruch einlegen und sich auf das beim BFH anhängige Verfahren VIII R 34/13 berufen. Gleichzeitig empfiehlt sich ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO, bis der BFH entschieden hat. So bleibt der Bescheid offen und eine eventuell günstige Entscheidung kann noch berücksichtigt werden.