Property developers (Bauträger) supply developed real estate and therefore do not render construction services within the meaning of § 13b UStG. General contractors, by contrast, render construction services to their client and owe VAT also on the construction services received within the supply chain. Accordingly, the reverse-charge mechanism applies only to the general contractor.
As of: December 2013
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Sind Bauträger Steuerschuldner der Umsatzsteuer nach § 13b UStG?
Nein, nach dem BFH-Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10) kommen Bauträger nicht mehr als Steuerschuldner nach § 13b UStG in Betracht. Begründung: Bauträger erbringen selbst keine Bauleistungen, sondern liefern bebaute Grundstücke. Die Reverse-Charge-Regelung greift nur, wenn der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet.
Wie ist bei Mischbetrieben (Bauträger und Generalunternehmer) zu verfahren?
Bei Unternehmen, die sowohl als Bauträger als auch als Generalunternehmer tätig sind, ist eine Einzelfallprüfung nötig. Entscheidend ist die konkrete Verwendung der bezogenen Bauleistung: Dient sie einer steuerfreien Grundstücksübertragung als Bauträger, gilt § 13b UStG nicht. Wird sie für eine eigene steuerpflichtige Bauleistung als Generalunternehmer verwendet, greift die Umkehr der Steuerschuldnerschaft.
Was muss der bauleistende Unternehmer bei der Rechnungsstellung künftig prüfen?
Der leistende Unternehmer muss klären, ob sein Leistungsempfänger Bauträger oder Generalunternehmer ist. Bei einem Bauträger erfolgt die Abrechnung mit Umsatzsteuer, da § 13b UStG nicht anwendbar ist. Bei einem Generalunternehmer greift grundsätzlich die Umkehr der Steuerschuldnerschaft, sodass ohne Umsatzsteuer abgerechnet wird.
Welche Voraussetzung muss erfüllt sein, damit der Leistungsempfänger nach § 13b UStG Steuerschuldner wird?
Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer für Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 S. 2 UStG nur dann, wenn er die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. Die bloße Eigenschaft als Bauunternehmer oder die Verwendung für Grundstückslieferungen reicht nach BFH-Rechtsprechung nicht aus.