For companies operating both as property developers and as general contractors, a case-by-case review is required. The decisive factor is the actual use of the construction service received: if it serves a tax-exempt property transfer in the role of property developer, § 13b UStG does not apply. If it is used for the company's own taxable construction service as general contractor, the reverse charge mechanism applies.
As of: December 2013
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Sind Bauträger Steuerschuldner der Umsatzsteuer nach § 13b UStG?
Nein, nach dem BFH-Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10) kommen Bauträger nicht mehr als Steuerschuldner nach § 13b UStG in Betracht. Begründung: Bauträger erbringen selbst keine Bauleistungen, sondern liefern bebaute Grundstücke. Die Reverse-Charge-Regelung greift nur, wenn der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet.
Worin unterscheidet der BFH Bauträger und Generalunternehmer umsatzsteuerlich?
Bauträger liefern bebaute Grundstücke und erbringen damit keine Bauleistung im Sinne des § 13b UStG. Generalunternehmer hingegen erbringen Bauleistungen an ihren Auftraggeber und schulden die Umsatzsteuer auch für die in der Leistungskette bezogenen Bauleistungen. Daher gilt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nur beim Generalunternehmer.
Was muss der bauleistende Unternehmer bei der Rechnungsstellung künftig prüfen?
Der leistende Unternehmer muss klären, ob sein Leistungsempfänger Bauträger oder Generalunternehmer ist. Bei einem Bauträger erfolgt die Abrechnung mit Umsatzsteuer, da § 13b UStG nicht anwendbar ist. Bei einem Generalunternehmer greift grundsätzlich die Umkehr der Steuerschuldnerschaft, sodass ohne Umsatzsteuer abgerechnet wird.
Welche Voraussetzung muss erfüllt sein, damit der Leistungsempfänger nach § 13b UStG Steuerschuldner wird?
Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer für Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 S. 2 UStG nur dann, wenn er die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. Die bloße Eigenschaft als Bauunternehmer oder die Verwendung für Grundstückslieferungen reicht nach BFH-Rechtsprechung nicht aus.