No. Under the BFH ruling of 22 August 2013 (V R 37/10), property developers (Bauträger) no longer qualify as VAT debtors under Section 13b UStG. The reasoning: property developers do not themselves provide construction services but deliver developed real estate. The reverse-charge mechanism applies only if the recipient uses the construction service received to provide a construction service of their own.
As of: December 2013
Read more in the article BFH: Bauträger nicht mehr Steuerschuldner.
Related questions
Worin unterscheidet der BFH Bauträger und Generalunternehmer umsatzsteuerlich?
Bauträger liefern bebaute Grundstücke und erbringen damit keine Bauleistung im Sinne des § 13b UStG. Generalunternehmer hingegen erbringen Bauleistungen an ihren Auftraggeber und schulden die Umsatzsteuer auch für die in der Leistungskette bezogenen Bauleistungen. Daher gilt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nur beim Generalunternehmer.
Wie ist bei Mischbetrieben (Bauträger und Generalunternehmer) zu verfahren?
Bei Unternehmen, die sowohl als Bauträger als auch als Generalunternehmer tätig sind, ist eine Einzelfallprüfung nötig. Entscheidend ist die konkrete Verwendung der bezogenen Bauleistung: Dient sie einer steuerfreien Grundstücksübertragung als Bauträger, gilt § 13b UStG nicht. Wird sie für eine eigene steuerpflichtige Bauleistung als Generalunternehmer verwendet, greift die Umkehr der Steuerschuldnerschaft.
Was muss der bauleistende Unternehmer bei der Rechnungsstellung künftig prüfen?
Der leistende Unternehmer muss klären, ob sein Leistungsempfänger Bauträger oder Generalunternehmer ist. Bei einem Bauträger erfolgt die Abrechnung mit Umsatzsteuer, da § 13b UStG nicht anwendbar ist. Bei einem Generalunternehmer greift grundsätzlich die Umkehr der Steuerschuldnerschaft, sodass ohne Umsatzsteuer abgerechnet wird.
Welche Voraussetzung muss erfüllt sein, damit der Leistungsempfänger nach § 13b UStG Steuerschuldner wird?
Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer für Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 S. 2 UStG nur dann, wenn er die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. Die bloße Eigenschaft als Bauunternehmer oder die Verwendung für Grundstückslieferungen reicht nach BFH-Rechtsprechung nicht aus.