Question

How is the substance damage calculated for an unrepaired vehicle according to the BFH ruling of 21 August 2012?

According to BFH ruling VIII R 33/09, when the repair is not carried out, the decisive value is no longer the vehicle's market value before the accident but the fictitious book value. This is calculated from the original acquisition costs less fictitious depreciation (AfA). The difference between this fictitious book value and the sale proceeds is deductible as Werbungskosten (income-related expenses).

As of: August 2013

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    Ja, Verkehrsunfälle mit dem privaten PKW auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gelten grundsätzlich als beruflich veranlasst. Die entstehenden Unfallkosten können daher als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden. Dies gilt zusätzlich neben der Entfernungspauschale für außergewöhnliche Aufwendungen.

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  • Welche Nutzungsdauer wird bei der Berechnung des fiktiven Buchwerts eines PKW unterstellt?

    Für die Berechnung der fiktiven AfA wird üblicherweise eine Nutzungsdauer von 6 Jahren angesetzt. Daraus ergibt sich eine jährliche fiktive Abschreibung von einem Sechstel der ursprünglichen Anschaffungskosten. Diese wird mit dem Fahrzeugalter multipliziert und von den Anschaffungskosten abgezogen.

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  • Welche steuerliche Auswirkung hat die neue BFH-Rechtsprechung für Steuerpflichtige?

    Die neue Berechnungsmethode führt regelmäßig zu einem niedrigeren abziehbaren Werbungskostenbetrag als die frühere Zeitwert-Methode, da der fiktive Buchwert in der Regel unter dem tatsächlichen Marktwert liegt. Bei einem Anschaffungspreis von 24.000 Euro und vierjähriger Nutzung kann die Differenz mehrere tausend Euro betragen. Bei einem Steuersatz von 30 % bedeutet das eine spürbar höhere Steuerlast gegenüber der alten Rechtslage.

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  • Gilt die neue Berechnungsmethode auch bei tatsächlich reparierten Unfallfahrzeugen?

    Nein, die Begrenzung über den fiktiven Buchwert greift ausdrücklich nur bei unterbliebener Reparatur. Werden die tatsächlichen Reparaturkosten aufgewendet, sind diese in nachgewiesener Höhe als Werbungskosten abziehbar, soweit sie nicht von einer Versicherung erstattet werden. Die Beschränkung betrifft also nur den fiktiven Substanzschaden.

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