Question

What is the tax impact of the new BFH case law for taxpayers?

The new calculation method regularly results in a lower deductible income-related expense amount than the previous fair-value method, since the notional book value is typically below the actual market value. For a purchase price of EUR 24,000 and four years of use, the difference can amount to several thousand euros. At a tax rate of 30%, this translates into a noticeably higher tax burden compared with the previous legal framework.

As of: August 2013

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  • Sind Unfallkosten auf dem Arbeitsweg als Werbungskosten absetzbar?

    Ja, Verkehrsunfälle mit dem privaten PKW auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gelten grundsätzlich als beruflich veranlasst. Die entstehenden Unfallkosten können daher als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden. Dies gilt zusätzlich neben der Entfernungspauschale für außergewöhnliche Aufwendungen.

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  • Wie wird der Substanzschaden bei unterbliebener Reparatur nach BFH-Urteil vom 21.08.2012 berechnet?

    Nach dem BFH-Urteil VIII R 33/09 ist bei unterbliebener Reparatur nicht mehr der Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Unfall maßgeblich, sondern der fiktive Buchwert. Dieser ergibt sich aus den ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich fiktiver Absetzungen für Abnutzung (AfA). Die Differenz zwischen diesem fiktiven Buchwert und dem Veräußerungserlös ist als Werbungskosten abziehbar.

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  • Welche Nutzungsdauer wird bei der Berechnung des fiktiven Buchwerts eines PKW unterstellt?

    Für die Berechnung der fiktiven AfA wird üblicherweise eine Nutzungsdauer von 6 Jahren angesetzt. Daraus ergibt sich eine jährliche fiktive Abschreibung von einem Sechstel der ursprünglichen Anschaffungskosten. Diese wird mit dem Fahrzeugalter multipliziert und von den Anschaffungskosten abgezogen.

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  • Gilt die neue Berechnungsmethode auch bei tatsächlich reparierten Unfallfahrzeugen?

    Nein, die Begrenzung über den fiktiven Buchwert greift ausdrücklich nur bei unterbliebener Reparatur. Werden die tatsächlichen Reparaturkosten aufgewendet, sind diese in nachgewiesener Höhe als Werbungskosten abziehbar, soweit sie nicht von einer Versicherung erstattet werden. Die Beschränkung betrifft also nur den fiktiven Substanzschaden.

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