The withholding obligation applies to legal entities under public law as well as to entrepreneurs within the meaning of § 2 UStG, provided they receive a construction service in Germany for their business. This also applies to small businesses under § 19 UStG and entrepreneurs with exclusively tax-exempt turnover under § 4 UStG. The decisive factor is that the service is received within the scope of the business.
As of: May 2023
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