Question

Is the ruling on the tax deductibility of pet care costs final and binding?

No. Due to its fundamental importance, the FG Düsseldorf allowed an appeal to the BFH. Until the BFH issues its decision, the tax authorities remain bound by the BMF circular, which excludes a tax reduction for pet care costs. Affected taxpayers should therefore keep their tax assessments open and refer to the pending proceedings.

As of: April 2015

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  • Sind Kosten für die Betreuung eines Haustieres steuerlich absetzbar?

    Ja, nach dem Urteil des FG Düsseldorf vom 4.2.2015 (Az. 15 K 1779/14 E) können Aufwendungen für die Betreuung eines im Haushalt lebenden Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Damit widerspricht das Gericht der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, die solche Kosten ausschließt. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 € jährlich.

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  • Warum gelten Tierbetreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistung?

    Haushaltsnahe Dienstleistungen sind hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich von Haushaltsmitgliedern erledigt werden und regelmäßig anfallen. Tätigkeiten wie das Reinigen des Katzenklos, die Versorgung mit Futter und Wasser sowie die Beschäftigung des Tieres erfüllen nach Ansicht des FG Düsseldorf diese Kriterien. Da das Tier dem Haushalt des Halters zuzurechnen ist, besteht ein enger Bezug zur Hauswirtschaft.

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  • Welche formalen Voraussetzungen müssen für den Steuerabzug von Tierbetreuungskosten erfüllt sein?

    Erforderlich ist eine ordnungsgemäße Rechnung des Dienstleisters sowie die Zahlung per Überweisung auf dessen Konto; Barzahlungen werden nicht anerkannt. Zudem muss die Leistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Im entschiedenen Fall hatten die Kläger 302,90 € überwiesen und eine entsprechende Rechnung vorgelegt.

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  • Wie hoch ist die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen?

    Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich auf Antrag um 20 % der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen. Der maximale Abzugsbetrag liegt bei 4.000 € pro Jahr. Berücksichtigt werden nur Arbeitskosten, nicht Materialkosten.

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