The threshold for low-value assets (geringwertige Wirtschaftsgüter) has been raised from the previous EUR 410 to EUR 800. As a result, acquisitions with a net value of up to EUR 800 can be fully written off in the year of acquisition. The new rule takes effect on 01/01/2018.
As of: March 2017
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Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG)?
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare, bewegliche und selbstständig nutzbare Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Wertgrenze nicht überschreiten. Sie dürfen im Jahr der Anschaffung sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abgeschrieben werden, ohne dass eine Verteilung über die Nutzungsdauer erforderlich ist. Typische Beispiele sind Schreibgeräte, Tablets, Büromaterialien, Büromöbel oder kleineres Handwerksmaterial.
Welche Aufzeichnungspflichten entfallen durch die GwG-Regelung?
Geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgeschrieben werden, müssen nicht in einem gesonderten Anlagenregister geführt werden. Durch die Anhebung der Wertgrenze auf 800,– EUR entfallen diese Aufzeichnungspflichten künftig für deutlich mehr Wirtschaftsgüter, was vor allem Mittelstand und Handwerksbetriebe entlastet.
Ab wann gilt die neue 800-Euro-Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter?
Die Anhebung der GwG-Grenze von 410,– EUR auf 800,– EUR tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Für Anschaffungen vor diesem Stichtag gilt weiterhin die alte Wertgrenze von 410,– EUR. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts.
Welches Ziel verfolgt die Anhebung der GwG-Grenze?
Die Anhebung der GwG-Grenze dient vor allem dem Bürokratieabbau und der steuerlichen Entlastung von Mittelstand und Handwerksbetrieben. Durch die Sofortabschreibung wird die Buchhaltung vereinfacht, da weniger Wirtschaftsgüter über mehrere Jahre abgeschrieben und im Anlagenverzeichnis geführt werden müssen.