Since a postal address sufficient for correspondence is now adequate, input VAT deduction can no longer be denied solely because the stated address does not match the actual place of business. This significantly facilitates the recognition of invoices and reduces the risk for invoice recipients.
As of: August 2018
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Welche Adresse muss der leistende Unternehmer auf einer Rechnung angeben?
Nach den BFH-Urteilen vom 21.06.2018 reicht es aus, wenn auf der Rechnung eine Anschrift angegeben wird, unter der der leistende Unternehmer postalisch erreichbar ist. Es ist nicht mehr erforderlich, den Ort der tatsächlichen Tätigkeitsausübung anzugeben.
Wie war die frühere Auffassung der Finanzverwaltung zur Anschrift auf Rechnungen?
Die Finanzverwaltung verlangte bisher, dass der leistende Unternehmer auf der Rechnung den Ort angibt, an dem er seine Tätigkeit tatsächlich ausübt. War diese Angabe nicht korrekt, wurde dem Rechnungsempfänger der Vorsteuerabzug versagt.
Wann hat der BFH die Anforderungen an die Rechnungsanschrift gelockert?
Der BFH hat in zwei Urteilen vom 21.06.2018 entschieden, dass die Angabe einer postalisch erreichbaren Anschrift des leistenden Unternehmers ausreichend ist. Damit wurden die bisherigen strengen Anforderungen der Finanzverwaltung an die Rechnungsangaben gelockert.