The Vorsteuervergütungsverfahren allows businesses to reclaim VAT paid abroad, provided certain conditions are met. It typically applies when no taxable supplies have been made in the foreign country, so a regular input VAT deduction within that country's tax procedure is not possible. Depending on the country, applications are filed via the German Federal Central Tax Office (Bundeszentralamt für Steuern, BZSt) or directly with the foreign authorities.
As of: March 2013
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Für welche Aufwendungen kann ausländische Umsatzsteuer erstattet werden?
Typische erstattungsfähige Positionen sind Tank-, Maut-, Mietwagen-, Reparatur-, Hotel-, Telefon- und Messekosten, die im Rahmen einer Geschäftsreise oder unternehmerischen Tätigkeit im Ausland anfallen. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für das eigene Unternehmen verwendet wurden und ordnungsgemäße Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis vorliegen.
Welche Grundvoraussetzungen gelten für die Erstattung ausländischer Vorsteuer?
Der Antragsteller muss Unternehmer sein und darf im Erstattungsstaat keine steuerpflichtigen Umsätze ausgeführt haben (mit Ausnahme bestimmter Reverse-Charge-Fälle). Die ausländische Umsatzsteuer muss in einer ordnungsgemäßen Rechnung ausgewiesen sein, und es gelten Mindestbeträge sowie Antragsfristen, die je nach Land variieren. Innerhalb der EU erfolgt die Antragstellung elektronisch über das Portal des BZSt.
Welche Fristen sind beim Vorsteuervergütungsverfahren zu beachten?
Für Erstattungsanträge innerhalb der EU gilt grundsätzlich eine Antragsfrist bis zum 30. September des Folgejahres. Für Drittstaaten sind die Fristen unterschiedlich und liegen häufig bereits zum 30. Juni des Folgejahres. Die Fristen sind Ausschlussfristen, ein verspäteter Antrag führt zum endgültigen Verlust des Erstattungsanspruchs.