The Münster Tax Court limited the additional assessment in the case at hand to a safety surcharge of 7.5% of declared revenues, as the cash flow calculation and the calculation of individual revenue segments performed by the tax office were not conclusive. A cash flow calculation requires, in particular, the determination of opening and closing balances as well as plausible cost-of-living figures. Sample calculations outside of official guideline rates should be viewed critically.
As of: April 2017
Read more in the article Achtung: PC-gestütztes Kassensystem grundsätzlich manipulationsanfällig (neues FG-Urteil).
Related questions
Wann gilt ein PC-gestütztes Kassensystem als manipulationsanfällig?
Ein PC-gestütztes Kassensystem ist bereits dann manipulationsanfällig, wenn nachträgliche Änderungen ohne Rückverfolgung möglich sind – unabhängig davon, ob nur IT-Spezialisten oder bereits normale Anwender solche Manipulationen vornehmen könnten. Das FG Münster (Urteil vom 29.03.2017, 7 K 3675/13) stellte klar, dass auch ein auf Microsoft Access basierendes System diese Voraussetzung nicht erfüllt. Entscheidend ist die abstrakte Manipulationsmöglichkeit, nicht ob tatsächlich manipuliert wurde.
Welche Folgen hat das Fehlen von Programmierprotokollen bei elektronischen Kassen?
Bei bargeldintensiven Betrieben mit programmierbaren elektronischen Kassensystemen stellt das Fehlen der Programmierprotokolle einen gewichtigen formellen Mangel der Kassenführung dar. Dieser Mangel begründet eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts nach § 162 AO. Steuerpflichtige sollten daher sämtliche Einrichtungs-, Programmier- und Änderungsprotokolle der Kasse vollständig aufbewahren.
Reicht es aus, wenn eine Kassensoftware nur von Spezialisten manipulierbar ist?
Nein. Nach Auffassung des FG Münster ist es unerheblich, durch wen oder mit welchem Aufwand eine Manipulation möglich ist. Auch wenn nur ein geschulter IT-Spezialist mit Zusatzprogrammen Daten unbemerkt ändern könnte, erfüllt die Software nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kasse. Maßgeblich ist allein, dass die vollständige Erfassung aller Einnahmen technisch gewährleistet sein muss.
Muss dem Steuerpflichtigen eine tatsächliche Manipulation nachgewiesen werden?
Nein. Nach der BFH-Rechtsprechung genügt für die Verwerfung der Kassenführung, dass das System überhaupt Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Ein konkreter Nachweis tatsächlicher Manipulationen durch den Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich. Damit reicht bereits die abstrakte technische Anfälligkeit des Kassensystems aus, um eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts zu begründen.