Question

Which income-related expenses were in dispute in the case before the FG Baden-Württemberg?

An elderly lady was no longer able to manage her assets herself for health reasons and engaged a trustee. The resulting management costs significantly exceeded the saver's lump-sum allowance. The tax office denied the deduction, whereas the FG recognised the costs as deductible.

As of: February 2013

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  • Können bei Kapitaleinkünften tatsächliche Werbungskosten über den Sparer-Pauschbetrag hinaus abgezogen werden?

    Grundsätzlich ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen, da mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR alle Werbungskosten abgegolten sind. Nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg (9 K 1637/10) kann jedoch in Ausnahmefällen ein Abzug der tatsächlichen Kosten möglich sein, wenn der individuelle Steuersatz bereits unter Berücksichtigung des Pauschbetrags unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt.

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  • Wann ist das Abzugsverbot für Werbungskosten bei der Abgeltungsteuer laut FG verfassungswidrig?

    Das FG Baden-Württemberg sieht das absolute Abzugsverbot dann als verfassungswidrig an, wenn der tarifliche Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen bereits bei Ansatz nur des Sparer-Pauschbetrags unter 25 % liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten angefallen sind. In diesen Fällen führt das Verbot zu einer unangemessenen Benachteiligung gegenüber dem Abgeltungsteuersatz.

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  • Wie sollten Betroffene bei abgelehntem Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften vorgehen?

    Betroffene sollten gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und sich auf das Urteil des FG Baden-Württemberg (9 K 1637/10) sowie das beim BFH anhängige Revisionsverfahren (VIII R 13/13) berufen. So kann der Bescheid bis zur höchstrichterlichen Entscheidung verfahrensrechtlich offengehalten werden.

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  • Ist gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg zum Werbungskostenabzug Revision eingelegt worden?

    Ja, die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 13/13 anhängig, sodass eine endgültige höchstrichterliche Klärung noch aussteht.

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