Registration for the MOSS (Mini One-Stop Shop) procedure has been possible since 1 October 2014, allowing proper participation from the start of the new rules on 1 January 2015. In Germany, the competent authority is the Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, Federal Central Tax Office), which provides an online portal for registration.
As of: November 2014
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Wo werden ab 01.01.2015 elektronische Dienstleistungen an EU-Privatkunden besteuert?
Seit dem 01.01.2015 gilt für Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatkunden in der EU das Empfängerortprinzip. Die Leistungen unterliegen damit der Umsatzsteuer im Wohnsitzstaat des Kunden. Der Anbieter muss also die jeweils dort gültigen Umsatzsteuersätze anwenden.
Welche Leistungen fallen unter das MOSS-Verfahren?
Unter das MOSS-Verfahren fallen Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-Mitgliedstaaten. Typische Beispiele sind Online-Texte, Bildmaterial, Apps, Datenbanken und Online-Software. Voraussetzung ist, dass die Leistungen grenzüberschreitend innerhalb der EU an Nichtunternehmer erbracht werden.
Was ist der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) und welchen Vorteil bietet er?
Der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) ist eine Vereinfachungsregelung, mit der Unternehmer die in anderen EU-Staaten geschuldete Umsatzsteuer zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklären und abführen können. Dadurch entfällt die Pflicht, sich in jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich zu registrieren und dort Voranmeldungen abzugeben. Die gesamte Umsatzsteuer wird gebündelt an das BZSt überwiesen.
In welchem Turnus müssen MOSS-Meldungen abgegeben werden?
Die Umsatzsteuererklärungen im Rahmen des MOSS-Verfahrens sind vierteljährlich über das Online-Portal des BZSt zu übermitteln. Über dieses Portal können zudem Erklärungen berichtigt, Registrierungsdaten geändert und bei Bedarf eine Abmeldung vom Verfahren vorgenommen werden.