Der BGH hat mit Urteil vom 17.06.2014 entschieden, dass einem Radfahrer, der unverschuldet in einen Unfall verwickelt war, auch bei Nichttragen eines Fahrradhelms kein Mitverschulden anzulasten ist, solange zum Zeitpunkt keine Helmpflicht oder zumindest ein entsprechendes allgemeines Verkehrsbewusstsein besteht.