Der BGH hat mit Urteil vom 17.06.2014 entschieden, dass einem Radfahrer, der unverschuldet in einen Unfall verwickelt war, auch bei Nichttragen eines Fahrradhelms kein Mitverschulden anzulasten ist, solange zum Zeitpunkt keine Helmpflicht oder zumindest ein entsprechendes allgemeines Verkehrsbewusstsein besteht.

Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms?
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Die Klägerin fuhr ohne Tragen eines Fahrradhelms mit ihrem Fahrrad auf einer innerstädtischen Straße zur Arbeit. Die Fahrerin eines am rechten Fahrbahnrand parkenden PKWs öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin von innen die Fahrertür. Die Klägerin konnte nicht mehr ausweichen, fuhr gegen die Fahrertür und stürzte zu Boden. Aufgrund des Sturzes erlitt die Klägerin eine schwere Schädel-Hirnverletzung, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte. Der BGH führt aus, dass das Tragen eines Fahrradhelms nicht vorgeschrieben sei und einem Geschädigten nur dann ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden auferlegt werden kann, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.

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