In der heutigen Zeit kommt es immer häufiger vor, dass beide Elternteile Vollzeit arbeitstätig sind und somit eine Tagesmutter für die Betreuung ihrer Kinder benötigen. Im Folgenden wollen wir einige einkommensteuerliche Grundlagen in der Tätigkeit als Tagesmutter erklären.

Vergütung als Tagesmutter

In der Kindertagespflege besteht einerseits die Möglichkeit, eine private Vergütung mit den Eltern des Kindes auszumachen oder von öffentlichen Trägern (Kommune) bezahlt zu werden. Die Höhe der Vergütung durch die öffentlichen Träger wird dabei von diesen selber nach § 23 SGB VIII bestimmt. Zudem werden bei dieser Vergütung auch die Eltern des Kindes beansprucht. Grundsätzlich werden somit Eltern nach § 90 Abs. 1 Nr.3 SGB VIII an den Kosten der eigenen Kindertagespflege beteiligt. Die Kostenbeteiligung dieser ist dabei pauschaliert gestaffelt und abhängig vom Einkommen der Eltern, der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder und der wöchentlichen Betreuungszeit durch die Tagesmutter.  

Einkunftsart der Kindertagespflege

Grundsätzlich können bei der Kindertagespflege Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) oder aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr.1 EStG) erzielt werden. In der Praxis sind die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Kindertagespflege häufiger anzutreffen. Nichtsdestotrotz kann die Tagesmutter aber auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, da die Eltern bzw. öffentliche Träger als Arbeitgeber dienen. Des Weiteren ist die Tagesmutter weisungsgebunden an Vorgaben der Eltern bzw. öffentlicher Träger bezüglich des Ortes, der Zeit und der Art der Betreuung. In diesem Fall wäre die Tagesmutter als Arbeitnehmerin anzusehen und könnte dementsprechend die anfallenden Werbungskosten bzw. die Werbekostenpauschale geltend machen. Andererseits können ebenfalls Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorliegen, da die Tagesmutter die Tätigkeit in der Regel freiberuflich durchführt. Es wird also keine Vorbildung bzw. absolvierte Prüfung zur Ausübung dieser Tätigkeit benötigt. Somit können die Einkünfte aus selbständiger Arbeit meist mittels einer Einnahmenüberschuss-Rechnung ermittelt werden.

Tatsächliche Betriebskosten oder Betriebskostenpauschale?

Wenn Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorliegen, gilt es zu beachten, dass entweder die tatsächlichen angefallenen Kosten oder eine Betriebsausgabenpauschale geltend gemacht werden können. Die Verwendung der Betriebskostenpauschale ist aber nur möglich, wenn die Betreuung der Kinder im eigenen Haushalt der Tagesmutter stattfindet. Zu den tatsächlich ansetzbaren Betriebskosten zählen dabei alle Kosten, die bei der Betreuung der Kinder anfallen (Beschäftigungsmaterial, Hygieneartikel, Mahlzeiten, Fahrtkosten und Versicherung speziell für die Kinderbetreuung). Zudem können ebenfalls Mietkosten für die Räume, welche zur Betreuung der Kinder genutzt werden, geltend gemacht werden. Die Betriebskostenpauschale hingegen beträgt 300 Euro für jedes Kind, vorausgesetzt die Tagesmutter kommt auf eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden. Andernfalls kann die Betriebskostenpauschale anteilig geltend gemacht werden (300€ * vereinbarter Betreuungszeit/ 40 Stunden).    

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen kann keine Gewähr übernommen werden. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!