Übertragung von Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösungbetrags laut BFH kein Zufluss von Arbeitslohn

Der BFH hat mit Urteil vom 18. August 2016 (AZ VI R 18/13) entschieden, dass die bloße Erteilung einer Pensionszusage nach ständiger Rechtsprechung noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führe und sich im Streitfall durch die im Rahmen der Schuldübernahme gezahlte Ablöse hieran aus Arbeitnehmersicht nichts geändert habe.

Hintergrund:

Dem Kläger wurde in der Vergangenheit eine Pensionszusage einer GmbH erteilt, an der er Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer war.

Er plante die Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile und gründete daher eine weitere GmbH, an dem er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer wurde. Der Erwerber der Gesellschaftsanteile der alten GmbH wollte die Pensionszusage des Klägers nicht übernehmen. Deshalb vereinbarte die neue GmbH mit der alten GmbH, alle Rechte und Pflichten aus der dem Kläger gewährten Pensionszusage gegen Zahlung einer Vergütung zu übernehmen. Das Finanzamt und das Finanzgericht stellten sich auf den Standpunkt, dass dem Kläger mit Zahlung des Ablösebetrags Arbeitslohn zugeflossen sei.

 

Entscheidung des BFH:

Der BFH war dagegen anderer Auffassung: Er argumentierte, dass die alte GmbH durch die Zahlung keinen Anspruch des Klägers erfüllt habe, sondern einen Anspruch der neuen GmbH: Es habe nur der Schuldner der Verpflichtung aus der Pensionszusage gewechselt. Es komme somit nicht zum Zufluss von Arbeitslohn, weil der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen wirtschaftlich nicht erfüllt werde.

 

Hinweis: Voraussetzung, dass es nicht zum Zufluss von Arbeitslohn kommt, ist allerdings, dass dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht zusteht, sich den Ablösungsbetrag alternativ an sich selbst auszahlen zu lassen.

Diese neue BFH-Entscheidung weicht von der BFH-Entscheidung aus 2007 ab (BFH vom 12. April 2007, AZ VI R 6/03). Das neue Urteil des BFH kann die Übertragung von Pensionszusagen vereinfachen, da Erwerber häufig Pensionszusagen nicht übernehmen möchten.

 

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