Die Corona-Pandemie stellt auch weiterhin für Wirtschaft und Privatperson eine große Belastung dar. Aus diesem Grund sollen zusätzliche Unterstützungen zum Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie fließen. Für diese Unterstützung wurde nun vom Koalitionsausschuss (CDU/CSU und SPD) das dritte Corona-Steuerhilfegesetz dem Bundestag zur Diskussion vorgelegt. Hierbei sollen vor allem auch wieder Familien stärker unterstützt werden. Denn besonders sozial schwache Familien leiden unter den Folgen der Corona Pandemie, da zum Beispiel Kindern im Homeschooling nur mangelhafte technische Ausstattungen zur Verfügung stehen.


Einmaliger Kinderbonus 2021
Der bereits im Jahr 2020 einmalig gewährte Kinderbonus von 300€ soll auch im Jahr 2021 beanspruchbar sein. Dieser beträgt 150€ und wird zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt. Diese Bonuszahlung wird dann innerhalb des Familienausgleichs berücksichtigt, sodass die mögliche steuerliche Entlastung durch den Kinderbonus anteilig am Gesamteinkommen gesenkt wird. Die Auszahlung des Kinderbonus erfolgt nach allen Vorschriften, die sonst auch bei der Zahlung des Kindergeldes gelten. Aus diesem Grund kann nur einer der beiden Elternteile die einmalige Bonuszahlung erhalten. Darüber hinaus gilt der Mai 2021 als Anspruchsgrundlage. Also für jedes Kind, welches im Mai 2021 Anspruch auf Kindergeld hat, wird der Kinderbonus gezahlt. Aber auch Kinder, die im Mai keinen Anspruch auf Kindergeld haben, können diesen Bonus erhalten. Dafür muss das Kind nur in einem anderen Monat aus dem Kalenderjahr 2021 einen Anspruch auf Kindergeld besitzen.


Einmaliger Corona-Zuschuss bei Grundsicherungsempfängern
Die einmalige Bonuszahlung von 150€ soll nun auch für erwachsene Grundsicherungsempfänger möglich sein. Also Personen, die im Kalenderjahr 2021 ein Anspruch auf Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II haben.


Beibehaltung der Umsatzsteuersenkung in Gastronomie
Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent soll verlängert bis zum Ende des Jahres 2022 auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme von Getränken gelten. Die eigentliche Befristung bis Ende Juni 2021 soll verlängert werden, da die Gastronomie aufgrund des Lockdowns nicht verstärkt vom ermäßigten Steuersatz profitieren konnte.


Erhöhung des Verlustvortrages
Unternehmen, welche im vergangenen Wirtschaftsjahr starke Verluste verzeichnet haben und deshalb eine negative Summe der Einkünfte aufweisen können, haben die Möglichkeit, diese mit den Gewinnen anderer Wirtschaftsjahre zu verrechnen. Der Verlustvortrag für Steuerfreigewinne ist aber auf 1 Millionen Euro bzw. 2 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung begrenzt. Im neuen Corona Steuerhilfegesetz sollen jedoch zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmer gesetzt werden; deshalb soll der Grenzbetrag von 1 Millionen Euro auf 10 Millionen Euro anwachsen bzw. 20 Millionen bei Zusammenveranlagung.

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