Zur Verbesserung des Betriebsklimas werden von Unternehmen gelegentlich sogenannte Betriebsveranstaltungen durchgeführt. Hierbei entstehen dem Unternehmer Kosten, wofür sich die Frage stellt, inwieweit ein Vorsteuerabzug bei diesen Aufwendungen möglich ist.
Überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers
Bezieht der Unternehmer Leistungen für eine solche Betriebsveranstaltung, ist er nur zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die bezogenen Leistungen überwiegend dem betrieblichen Interesse dienen. Davon ist auszugehen, wenn es sich um eine „Aufmerksamkeit“ im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG handelt und demnach nicht um eine steuerbare sonstige Leistung.
Aufmerksamkeiten im Sinne des Umsatzsteuergesetz
Gemäß Abschnitt 1.8. Abs. 3 UStAE sind Zuwendungen des Arbeitgebers unter anderem bei Betriebsveranstaltungen als Aufmerksamkeiten einzustufen, wenn:
- Diese üblich sind und
- Zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen.
Hierzu zählen Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR z. B. Blumen, Genussmittel etc., die dem Arbeitnehmer zu einem besonderen persönlichen Ereignis (Geburtstag, Hochzeit …) zugewendet werden. Dieser Grundsatz gilt auch bei Zuwendungen, welcher ein Arbeitnehmer während einer Betriebsveranstaltung erhält, wobei diese Aufmerksamkeiten dann bei der Ermittlung des Grenzbetrages von 110 EUR pro Teilnehmer einzubeziehen sind. Weiterhin zum Vorsteuerabzug berechtigte Aufmerksamkeiten sind Getränke sowie Genussmittel, welcher ein Unternehmer seinen Beschäftigten unentgeltlich überlässt.
Finanzverwaltung beachtet weiterhin 110 EUR-Grenze
Die Zuwendungen im Zuge einer Betriebsveranstaltung werden von der Finanzverwaltung als im üblichen Rahmen angesehen, wenn diese 110 EUR einschließlich Umsatzsteuer pro Teilnehmer nicht übersteigen. Wird diese Grenze nicht überschritten, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass der betriebliche Zweck den privaten Bedarf der Arbeitnehmer überlagern und ein Vorsteuerabzug der angefallenen Kosten ist berechtigt. Dies gilt allerdings nur, wenn nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr stattfinden.
Übersteigen die Zuwendungen den Betrag von 110 EUR, geht die Finanzverwaltung dagegen von einem ausschließlichen privaten Bedarf der Teilnehmer aus, sodass ein Vorsteuerabzug entfällt.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Wann ist der Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen zulässig?
Der Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn die bezogenen Leistungen überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Das ist nach Auffassung der Finanzverwaltung dann der Fall, wenn die Zuwendungen als Aufmerksamkeiten im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG gelten und somit keine steuerbare sonstige Leistung an den Arbeitnehmer darstellen.
Welche Bedeutung hat die 110-EUR-Grenze für den Vorsteuerabzug?
Bleiben die Zuwendungen pro Teilnehmer einschließlich Umsatzsteuer bei höchstens 110 EUR, wertet die Finanzverwaltung diese als üblich und überwiegend betrieblich veranlasst, sodass der Vorsteuerabzug zulässig ist. Wird die Grenze überschritten, wird ein ausschließlich privater Bedarf der Arbeitnehmer unterstellt und der Vorsteuerabzug entfällt vollständig. Voraussetzung ist außerdem, dass nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden.
Was gilt als Aufmerksamkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts?
Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis 60 EUR, die einem Arbeitnehmer zu einem besonderen persönlichen Ereignis wie Geburtstag oder Hochzeit gewährt werden, beispielsweise Blumen oder Genussmittel. Auch unentgeltlich überlassene Getränke und Genussmittel am Arbeitsplatz zählen dazu. Diese Zuwendungen führen zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers und berechtigen zum Vorsteuerabzug.
Wie werden Aufmerksamkeiten während einer Betriebsveranstaltung in die 110-EUR-Grenze einbezogen?
Erhält ein Arbeitnehmer während einer Betriebsveranstaltung eine Aufmerksamkeit, etwa ein kleines Geschenk bis 60 EUR, ist deren Wert in die Berechnung der 110-EUR-Grenze pro Teilnehmer einzubeziehen. Der gesamte Zuwendungsbetrag pro Teilnehmer einschließlich solcher Aufmerksamkeiten darf 110 EUR brutto nicht übersteigen, damit der Vorsteuerabzug erhalten bleibt.
Was passiert beim Vorsteuerabzug, wenn mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr stattfinden?
Der Vorsteuerabzug innerhalb der 110-EUR-Grenze ist nur für maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr möglich. Bei weiteren Veranstaltungen geht die Finanzverwaltung nicht mehr von einem überwiegend betrieblichen Interesse aus, sodass die Aufwendungen als private Mitveranlassung gelten und ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.