Obwohl die Folgen der Corona-Krise langsam nachlassen, sind einige Branchen weiterhin betroffen. Aus diesem Grund können von nun an auch für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 die Überbrückungshilfen III Plus bzw. Neustarthilfen Plus beantragt werden.
Überbrückungshilfen III Plus
Im Vergleich zu der Überbrückungshilfe III Plus für das 3. Quartal 2021 ergeben sich inhaltlich nahezu keine Veränderungen. Lediglich die Restart-Prämie für wiedereröffnende Unternehmen hat laut der Bundesregierung ihren Zweck erfüllt und entfällt somit. Antragsberechtigt bleiben Unternehmen, Unternehmensverbände, Selbständige, etc. mit einem Jahresumsatz unterhalb von 750 Millionen Euro in 2020 sowie einem Umsatzeinbruch von 30% im Vergleich zu den Referenzmonaten in 2019. Zusätzlich antragsberechtigt im 4. Quartal 2021 sind Unternehmen, welche von der Hochwasserkatastrophe im Juli dieses Jahres betroffen sind.
Antrag auf Überbrückungshilfen III Plus
Unternehmen, welche bereits im Zeitraum Juli bis September 2021 Überbrückungshilfen III Plus beantragt haben, können weitere Zuschüsse der Einfachheit halber mittels eines Änderungsantrages für das 4. Quartal 2021 stellen.
Unternehmen, welche bis jetzt noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfen III Plus gestellt haben, können von nun an einen Erstantrag einreichen und erhalten staatliche Zuschüsse für den vollen Förderungszeitraum (Juli bis Dezember 2021).
Neustarthilfen Plus
Ebenfalls verlängert wurden für das 4. Quartal 2021 die Neustarthilfen Plus für Soloselbständige, Genossenschaften, etc. Der maximale Erstattungsanspruch von 4.500€ wird beibehalten und beläuft sich weiterhin auf 50 % des Umsatzes im Vergleich zum Referenzzeitraum. Das Antragsverfahren läuft identisch wie bei den Überbrückungshilfen III Plus ab. Außerdem gilt es zu beachten, dass die Neustarthilfen Plus nicht zusätzlich zu den Überbrückungshilfen III Plus beantragt werden können.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Für welchen Zeitraum können Überbrückungshilfen III Plus und Neustarthilfen Plus zusätzlich beantragt werden?
Die Überbrückungshilfen III Plus und Neustarthilfen Plus wurden auf den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 verlängert. Damit umfasst der gesamte Förderzeitraum die Monate Juli bis Dezember 2021. Anträge sind sowohl als Erstantrag als auch als Änderungsantrag möglich.
Wer ist für die Überbrückungshilfe III Plus im 4. Quartal 2021 antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Unternehmensverbände, Selbständige und vergleichbare Antragsteller mit einem Jahresumsatz unter 750 Millionen Euro in 2020 und einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber den Referenzmonaten 2019. Zusätzlich antragsberechtigt sind Unternehmen, die von der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 betroffen sind.
Welche Änderungen gelten für die Überbrückungshilfe III Plus im 4. Quartal 2021?
Inhaltlich gibt es nahezu keine Veränderungen gegenüber dem 3. Quartal 2021. Die Restart-Prämie für wiedereröffnende Unternehmen entfällt jedoch, da sie laut Bundesregierung ihren Zweck erfüllt hat.
Wie wird der Antrag für das 4. Quartal 2021 gestellt?
Unternehmen, die bereits für Juli bis September 2021 Überbrückungshilfe III Plus beantragt haben, können einen Änderungsantrag für das 4. Quartal stellen. Unternehmen ohne bisherigen Antrag können einen Erstantrag einreichen und erhalten Zuschüsse für den vollen Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021.
Welche Konditionen gelten bei den Neustarthilfen Plus und ist eine Kombination mit der Überbrückungshilfe III Plus mögli
Die Neustarthilfen Plus richten sich an Soloselbständige, Genossenschaften und vergleichbare Antragsteller. Der maximale Erstattungsanspruch beträgt 4.500 € und entspricht 50 % des Umsatzes im Vergleich zum Referenzzeitraum. Eine parallele Beantragung von Neustarthilfen Plus und Überbrückungshilfen III Plus ist nicht möglich.