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Unternehmen in der Krise: persönliche Haftung des Geschäftsführers vermeiden!

Ein Geschäftsführer (z.B. GmbH, AG, GmbH & Co. KG) muss sich schon bei Anzeichen einer Krise unverzüglich unabhängigen, fachlichen Rat einholen, sofern er nicht über ausreichend Kenntnisse zur Prüfung der

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steffen_partner-haftung-gfEin Geschäftsführer (z.B. GmbH, AG, GmbH & Co. KG) muss sich schon bei Anzeichen einer Krise unverzüglich unabhängigen, fachlichen Rat einholen, sofern er nicht über ausreichend Kenntnisse zur Prüfung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft verfügt. Nach einem BGH Urteil vom 27.03.2012 wurde der Sorgfaltsmaßstab für Geschäftsführer einer Gesellschaft in der Krise noch einmal verschärft und konkretisiert: Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kann nur dann vermieden werden, wenn eine Prüfung der „Insolvenzreife“ in Auftrag gegeben wurde; die Erteilung eines allgemeinen Beratungsauftrags reicht nicht aus! Hintergrund ist, dass der Geschäftsführer bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich einen Insolvenzantrag für die Gesellschaft stellen muss. Leistet der Geschäftsführer nämlich nach dem Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen, haftet er mit seinem Privatvermögen und ihm drohen gegebenenfalls zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen. Sprechen Sie uns rechtzeitig wegen der Prüfung der „Insolvenzreife“ an

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Wann muss ein Geschäftsführer in der Krise externen Rat einholen?

    Sobald Anzeichen einer Krise vorliegen und der Geschäftsführer nicht selbst über ausreichende Kenntnisse zur Prüfung von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verfügt, muss er unverzüglich unabhängigen fachlichen Rat einholen. Dies ergibt sich aus der verschärften Sorgfaltspflicht, die der BGH mit Urteil vom 27.03.2012 konkretisiert hat. Ein Zuwarten kann eine persönliche Haftung begründen.

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  • Reicht ein allgemeiner Beratungsauftrag zur Vermeidung der Geschäftsführerhaftung aus?

    Nein. Nach dem BGH-Urteil vom 27.03.2012 muss konkret eine Prüfung der Insolvenzreife in Auftrag gegeben werden. Ein bloß allgemein gehaltener Beratungsauftrag genügt nicht, um den Geschäftsführer von der persönlichen Haftung zu entlasten.

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  • Welche Folgen drohen einem Geschäftsführer bei Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife?

    Leistet der Geschäftsführer nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen, haftet er persönlich mit seinem Privatvermögen für diese Beträge. Zusätzlich können strafrechtliche Konsequenzen, etwa wegen Insolvenzverschleppung, drohen.

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  • Wann muss der Geschäftsführer einer GmbH oder AG Insolvenzantrag stellen?

    Tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft ein, ist der Geschäftsführer verpflichtet, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Ein Hinauszögern führt zu persönlicher Haftung und strafrechtlichen Risiken.

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  • Für welche Gesellschaftsformen gelten die verschärften Haftungspflichten des Geschäftsführers?

    Die Pflichten zur Prüfung der Insolvenzreife und zur rechtzeitigen Antragstellung gelten für Geschäftsführer haftungsbeschränkter Gesellschaften wie GmbH, AG sowie GmbH & Co. KG. In all diesen Konstellationen drohen bei Pflichtverletzung persönliche Haftung und strafrechtliche Folgen.

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