Wenn der Umzug im Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers steht, kann dieser die angefallenen Umzugskosten als Werbungskosen geltend machen. Andernfalls besteht ebenfalls die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die angefallenen Umzugskosten steuerfrei an den Arbeitnehmer erstattet. Wichtig ist hierbei, dass die neuen Grenzwerte für Umzugskostenpauschalen laut Bundesumzugskostengesetz (BUKG) eingehalten werden.
Rechtlich: Wann ist ein Umzug betrieblich bedingt?
Ein betrieblich bedingter Anlass für den Umzug ist gegeben bei:
- einer Versetzung
- einem Arbeitsplatz-/ Stellenwechsel
- einem Wohnungswechsel zur erstmaligen Ausführung einer beruflichen Tätigkeit
- wenn der Wohnungswechsel überwiegend oder im ganzen Interesse des Arbeitgebers steht
- einem Wohnungswechsel, um Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit erheblich zu verkürzen (mindestens 1. Stunde täglich)
Abzugsfähige Umzugskosten
Zu den Abzugsfähigen Umzugskosten zählen:
- Transportkosten: Kosten für den Transport des Umzugsgutes zur neuen Wohnung (einschließlich Maut und Transportversicherung)
- Reisekosten: Kosten für Reise zum neuen Wohnort (einschließlich Reisekosten für eine Begleitperson, z.B. Ehefrau) und zur Suche und Besichtigung einer neuen Wohnung
- Mietentschädigung: Zusätzliche Kosten aufgrund von Kündigungsfrist, wenn also die Miete für neue und alte Wohnung gleichzeitig für einen Zeitraum von 6 Monaten gezahlt werden muss oder nicht innerhalb von 3 Monaten in die neue Wohnung eingezogen werden kann
- Ortsübliche Maklergebühren
Zusätzlich dazu können ebenfalls die sonstigen Umzugsauslagen geltend gemacht werden. Dazu zählen:
- Aufwendung für Renovierung der alten Wohnung
- Abbau und Anschluss von Hausgeräten
- Anzeigen für Wohnungssuche
Bei den sonstigen Umzugsauslagen besteht aber nicht nur die Möglichkeit, die nachgewiesenen Kosten (durch Rechnung) geltend zu machen, sondern ebenfalls die Kosten ohne Nachweis in Höhe der geltenden Umzugskostenpauschalen.
- Pauschbetrag für Sonstige Umzugsauslagen bei dem Umziehenden (§ 10 Abs.1 S.2 Nr. 1 BUKG):
Ab 01.04.2021: 870€
Ab 01.04.2022: 886€
- Pauschbetrag Sonstige Umzugsauslagen bei weitere Personen (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder):
Ab 01.04.2021: 580€
Ab 01.04.2022: 590€
- Pauschbetrag einen Tag vor Umzug bzw. auch nach Umzug:
Ab 01.04.2021: 174€
Ab 01.04.2022: 177€
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Wann gilt ein Umzug als beruflich veranlasst?
Ein Umzug ist beruflich veranlasst bei Versetzung, Arbeitsplatz- oder Stellenwechsel, erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder wenn er überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegt. Auch eine erhebliche Verkürzung des Arbeitswegs um mindestens eine Stunde täglich (Hin- und Rückweg zusammen) begründet die berufliche Veranlassung. Nur in diesen Fällen sind Umzugskosten als Werbungskosten abziehbar bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattbar.
Welche Umzugskosten sind bei einem beruflich bedingten Umzug abzugsfähig?
Abzugsfähig sind Transportkosten für das Umzugsgut inklusive Maut und Transportversicherung, Reisekosten zum neuen Wohnort sowie für Wohnungssuche und -besichtigung (auch für eine Begleitperson), Mietentschädigungen bei doppelter Mietzahlung sowie ortsübliche Maklergebühren für die neue Wohnung. Zusätzlich können sonstige Umzugsauslagen wie Renovierungskosten der alten Wohnung, Anschluss von Hausgeräten oder Wohnungsanzeigen angesetzt werden.
Wie hoch ist die Umzugskostenpauschale für sonstige Auslagen ab April 2022?
Ab dem 01.04.2022 beträgt der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen 886 € für den Umziehenden selbst und zusätzlich 590 € für jede weitere Person im Haushalt (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder). Die Pauschale kann ohne Einzelnachweis geltend gemacht werden. Alternativ können die tatsächlichen Kosten per Rechnung nachgewiesen werden.
Können Umzugskosten auch ohne Belege geltend gemacht werden?
Ja, für die sonstigen Umzugsauslagen besteht ein Wahlrecht zwischen Einzelnachweis und Pauschbetrag nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG). Transportkosten, Reisekosten, Mietentschädigungen und Maklergebühren sind dagegen grundsätzlich durch Belege nachzuweisen.
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Mietentschädigung für die alte Wohnung abzugsfähig?
Eine Mietentschädigung kann angesetzt werden, wenn aufgrund der Kündigungsfrist Miete für alte und neue Wohnung gleichzeitig gezahlt werden muss, längstens für sechs Monate. Ebenso abzugsfähig ist die Doppelmiete, wenn nicht innerhalb von drei Monaten in die neue Wohnung eingezogen werden kann. Voraussetzung ist stets die berufliche Veranlassung des Umzugs.