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Trinkgeld-Versteuerung und Aufzeichnungspflichten für Empfänger

Das Trinkgeld stellt in vielen Berufen (Gastronomie; Hotelgewerbe, Taxigewerbe, etc.) eine wichtige Einnahmequelle neben der bezahlten Hauptleistung dar. Trotz der Bekanntheit des Themas kommt es aber immer wieder zu Versäumnissen

2 Min LesezeitAktualisiert: 2021-05-11Empfohlen

Das Trinkgeld stellt in vielen Berufen (Gastronomie; Hotelgewerbe, Taxigewerbe, etc.) eine wichtige Einnahmequelle neben der bezahlten Hauptleistung dar. Trotz der Bekanntheit des Themas kommt es aber immer wieder zu Versäumnissen der Versteuerung oder Aufzeichnung vom gezahlten Trinkgeld. Diese vermeidbaren Fehler ziehen häufig schwerwiegende Folgen für den betroffenen Betrieb wie Schätzungen, Geldbußen (bis 25.000€) oder sogar ein Steuerstrafverfahren nach sich. Deshalb wollen wir in diesem Artikel auf die korrekte Versteuerung und Aufzeichnung von Trinkgeldern eingehen.

Trinkgeld für Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmer im öffentlichen oder privaten Dienst stehen einem alle Vorteile, welche dem Gehalt zugehörig sind, zu (§ 19 Abs. 1 S.1 Nr. 1 EStG). Dazu zählen ebenfalls Zuwendungen von Dritten (z.B. Trinkgeld). Im besonderen Trinkgelder, egal ob bar oder unbar, sind steuerfrei und haben keine betragsmäßige Begrenzung (§ 3 Nr. 51 EStG). Dies zählt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass einige rechtliche Bedingungen erfüllt sind. Nämlich, dass das Trinkgeld für Arbeitnehmer nur steuerfrei ist, wenn es anlässlich einer Dienstleistungen des Arbeitnehmers ausgezahlt wird. Das heißt, dass das Trinkgeld die Zufriedenheit eines Drittens mit einer persönlichen Leistung des Bediensteten zum Ausdruck bringen soll. Des Weiteren muss das Trinkgeld freiwillig vom Kunden gezahlt werden (bzw. ohne dass ein rechtlicher Anspruch besteht) und zusätzlich zu dem Betrag, der ohnehin für die Arbeitsleistung zu zahlen ist. Dadurch zählen Bedienungszuschläge, die auf der Speisekarte stehen, nicht zu den steuerfreien Einkünften des Arbeitnehmers. Ein persönlicher Kontakt zu dem Bediensteten, welcher das Trinkgeld erhalten soll, ist nicht zwingend notwendig. Sodass auch das Küchenpersonal vom steuerfreien Trinkgeld eines Dritten profitieren kann. Zu beachten ist hierbei jedoch, wenn der Arbeitgeber das Trinkgeld zunächst einbehält und anschließend selbst entscheidet, welcher Anteil den Bediensteten zusteht. Denn damit wird das Trinkgeld dann steuerpflichtig. Außerdem bestand bisher für gezahltes Trinkgeld bar oder unbar an Arbeitnehmer keine Aufzeichnungspflicht. Die Finanzverwaltung sieht nun aber vor, dass durch die Einführung der elektronischen Kasse und der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) diese Erleichterung entfallen kann. Somit soll bar gezahltes Trinkgeld als separater Geschäftsvorfall in der Kasse gebucht werden, wenn das Trinkgeld nicht klar vom Kassenbestand getrennt wird. Unbar (z.B. EC-Karte, Kreditkarte, etc.) bezahltes Trinkgeld soll zwingend mit dem TSE abgesichert werden, sodass eine Nachverfolgung vom Finanzamt gewährleistet werden kann.

Trinkgeld für Unternehmer

Gezahltes Trinkgeld an Unternehmer wird auch weiterhin als Betriebseinnahme verzeichnet und ist somit steuerpflichtig. Außerdem besteht zwingend eine Aufzeichnungspflicht. Dabei soll die untenstehende Tabelle nahelegen, wie die Aufzeichnungspflicht bei den unterschiedlichen Kassen erfüllt werden kann:

Aufzeichnungssystem

Erfassung

Elektronisches Aufzeichnungssystem ohne TSE

Pflicht zur Bonierung im elektronischen Aufzeichnungssystem

Elektronisches Aufzeichnungssystem mit TSE

Pflicht zur Bonierung im elektronischen Aufzeichnungssystem und Protokollierung innerhalb der TSE

Offene Ladenkasse mit Einzelaufzeichnung

Dokumentation auf dem Ursprungsbeleg

Offene Ladenkasse ohne Einzelaufzeichnung (Kassenbericht)

Zählung der Kassenbestandes einschließlich der Trinkgelder und Dokumentation im Kassenbericht (evtl. Trinkgelder einzeln Vermerken)

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Sind Trinkgelder für Arbeitnehmer steuerfrei?

    Ja, Trinkgelder an Arbeitnehmer sind nach § 3 Nr. 51 EStG unbegrenzt steuerfrei, sofern sie freiwillig und zusätzlich zum geschuldeten Entgelt von einem Dritten anlässlich einer Dienstleistung gezahlt werden. Bedienungszuschläge, die fest auf der Speisekarte ausgewiesen sind, fallen nicht darunter und sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

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  • Wann verliert ein Trinkgeld an Arbeitnehmer die Steuerfreiheit?

    Die Steuerfreiheit entfällt, wenn der Arbeitgeber das Trinkgeld zunächst einbehält und selbst über die Verteilung an die Mitarbeiter entscheidet. In diesem Fall wird das Trinkgeld als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Auch verpflichtende Bedienungszuschläge sind nicht steuerfrei.

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  • Müssen Trinkgelder an Arbeitnehmer aufgezeichnet werden?

    Grundsätzlich bestand für Trinkgelder an Arbeitnehmer keine Aufzeichnungspflicht. Mit Einführung der elektronischen Kasse mit TSE verlangt die Finanzverwaltung jedoch, dass bar gezahltes Trinkgeld als separater Geschäftsvorfall gebucht wird, sofern es nicht klar vom Kassenbestand getrennt ist. Unbar gezahltes Trinkgeld (EC- oder Kreditkarte) muss zwingend über die TSE abgesichert werden.

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  • Wie werden Trinkgelder an Unternehmer steuerlich behandelt?

    Trinkgelder an Unternehmer (z. B. Einzelunternehmer, Inhaber) sind stets steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Es besteht zwingend eine Aufzeichnungspflicht, die je nach Kassensystem unterschiedlich zu erfüllen ist. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 51 EStG gilt ausschließlich für Arbeitnehmer.

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  • Wie sind Trinkgelder bei einer offenen Ladenkasse aufzuzeichnen?

    Bei einer offenen Ladenkasse mit Einzelaufzeichnung ist das Trinkgeld auf dem Ursprungsbeleg zu dokumentieren. Ohne Einzelaufzeichnung erfolgt die Zählung des Kassenbestandes einschließlich der Trinkgelder mit Dokumentation im Kassenbericht; einzelne Trinkgelder sollten dabei gesondert vermerkt werden.

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  • Welche Folgen drohen bei fehlerhafter Aufzeichnung von Trinkgeldern?

    Bei Versäumnissen drohen Hinzuschätzungen durch das Finanzamt, Geldbußen von bis zu 25.000 € sowie im Extremfall ein Steuerstrafverfahren. Eine ordnungsgemäße Trennung und Dokumentation der Trinkgelder ist daher essenziell, um diese Risiken zu vermeiden.

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