Empfänger von Spenden, die nicht im Inland ansässig sind, müssen eine wichtige Gesetzesänderung beachten.
Das ändert sich
Nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger müssen in das Zuwendungsempfängerregister des BZSt aufgenommen sein.
Nur dann dürfen sie Zuwendungsnachweise über die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke bzw. die elektronische Spendenquittung ausstellen.
Inkrafttreten
Gilt erstmals für Zuwendungen nach dem 31.12.2024.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Müssen ausländische Spendenempfänger sich in Deutschland registrieren?
Ja. Nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger müssen in das Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aufgenommen sein, um in Deutschland steuerlich anerkannte Spendenbescheinigungen ausstellen zu dürfen.
Ab wann gilt die Registrierungspflicht für ausländische Zuwendungsempfänger?
Die Regelung gilt erstmals für Zuwendungen, die nach dem 31.12.2024 geleistet werden. Für frühere Spenden ist eine Eintragung in das Zuwendungsempfängerregister nicht erforderlich.
Welche Folge hat eine fehlende Eintragung im Zuwendungsempfängerregister?
Ohne Eintragung darf ein ausländischer Empfänger keine wirksamen Zuwendungsnachweise auf amtlichen Vordrucken oder als elektronische Spendenquittung ausstellen. Spender können dann keinen steuerlichen Spendenabzug in Deutschland geltend machen.
Wer führt das Zuwendungsempfängerregister?
Das Zuwendungsempfängerregister wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt. Es dient als zentrale Datenbasis für inländische und ausländische gemeinnützige Organisationen, die spendenabzugsfähige Zuwendungen entgegennehmen.
Welche Form der Spendenquittung ist erfasst?
Erfasst sind sowohl die amtlich vorgeschriebenen Papier-Vordrucke als auch die elektronische Spendenquittung. Beide Formen dürfen ausländische Empfänger ab 2025 nur noch nach erfolgter Registrierung im Zuwendungsempfängerregister verwenden.