Die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 3. August 2016 IX R 14/15 entschieden hat, müssen sie vielmehr über einen Zeitraum von zehn Jahren im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) abgeschrieben werden.
Im Streitfall hatte der Kläger Einbauküchen in mehreren ihm gehörenden Mietobjekten entfernt und durch neue ersetzt. Er vertrat die Auffassung, dass die hierfür entstandenen Aufwendungen als sog. “Erhaltungsaufwand” sofort abziehbar seien. Das Finanzamt (FA) ließ lediglich die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte, deren Gesamtkosten die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (410 €) nicht überstiegen, zum sofortigen Abzug zu; die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte das FA auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet ab.
Der BFH bestätigte die Klageabweisung unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung. Die Neubeurteilung beruht maßgeblich auf einem geänderten Verständnis zum Begriff der wesentlichen Bestandteile bei Wohngebäuden. Hierzu gehören die Gegenstände, ohne die das Wohngebäude “unfertig” ist. Der BFH hatte bislang die Auffassung vertreten, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil anzusehen ist und dass dies nach Maßgabe regional ggf. unterschiedlicher Verkehrsauffassung auch für den Küchenherd gilt. Danach waren Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar.
Demgegenüber geht der BFH nunmehr davon aus, dass Spüle und Kochherd keine unselbständigen Gebäudebestandteile mehr sind. Der BFH begründet dies mit der geänderten Ausstattungspraxis. Danach sind die einzelnen Elemente einer Einbauküche ein eigenständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind daher nur im Wege der AfA steuerlich zu berücksichtigen.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Sind Kosten für die komplette Erneuerung einer Einbauküche im Mietobjekt sofort abziehbar?
Nein. Nach dem BFH-Urteil vom 3.8.2016 (IX R IX R 14/15) stellen die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche keinen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand dar. Sie müssen über die Nutzungsdauer von zehn Jahren im Wege der AfA als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden.
Warum gelten Spüle und Herd nicht mehr als unselbständige Gebäudebestandteile?
Der BFH hat seine Rechtsprechung aufgrund der geänderten Ausstattungspraxis aufgegeben. Spüle und Kochherd sind heute nicht mehr Bestandteile, ohne die ein Wohngebäude 'unfertig' wäre. Sie bilden vielmehr zusammen mit den übrigen Elementen der Einbauküche ein eigenständiges, einheitliches Wirtschaftsgut.
Über welchen Zeitraum ist eine Einbauküche als Wirtschaftsgut abzuschreiben?
Die Einbauküche ist als einheitliches Wirtschaftsgut über eine Nutzungsdauer von zehn Jahren abzuschreiben. Die gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten – inklusive Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte – fließen in die Bemessungsgrundlage der linearen AfA ein.
Können einzelne Elektrogeräte als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgesetzt werden?
Nach der neuen BFH-Rechtsprechung gilt die Einbauküche als einheitliches Wirtschaftsgut, sodass eine isolierte Sofortabschreibung einzelner Geräte über die GWG-Grenze grundsätzlich ausscheidet. Eigenständige, nicht fest verbundene Elektrogeräte können jedoch separat zu beurteilen sein, wenn sie nicht Teil des einheitlichen Wirtschaftsguts Einbauküche sind.
Welche praktischen Folgen hat das Urteil für Vermieter?
Vermieter können die Kosten einer Rundum-Erneuerung der Einbauküche nicht mehr im Jahr der Zahlung steuerlich geltend machen, sondern nur verteilt über zehn Jahre. Das verschlechtert die Liquiditätswirkung der Modernisierung erheblich und sollte bei der Planung von Renovierungsmaßnahmen berücksichtigt werden.
