
Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich mit Urteil vom 25. März 2015 X R 20/13 zu der Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs geäußert. Diese Methode wird von der Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen insbesondere bei Gastronomiebetrieben zunehmend häufig angewandt. Dabei handelt es sich um eine mathematisch-statistische Verprobungsmethode, bei der die jährlichen Erlöse und Wareneinkäufe des Betriebs in kleine Einheiten – regelmäßig in Zeiträume von einer Woche – zerlegt werden. Für jede Woche wird sodann der Rohgewinnaufschlagsatz (das Verhältnis zwischen Erlösen und Einkäufen) ermittelt. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der höchste Rohgewinnaufschlagsatz, der sich für einen beliebigen Zehn-Wochen-Zeitraum ergibt, auf das gesamte Jahr anzuwenden ist. Dadurch werden rechnerisch zumeist erhebliche Hinzuschätzungen zu den vom Steuerpflichtigen angegebenen Erlösen ausgewiesen. Der BFH hat diese Schätzungsmethode nunmehr nur unter folgenden Einschränkungen zugelassen:
- Das Verhältnis zwischen Erlösen und Wareneinkäufen im Betrieb muss über das ganze Jahr hinweg weitgehend konstant sein.
- Bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung ist der Zeitreihenvergleich zum Nachweis materieller Mängel der Buchführung von vornherein ungeeignet.
- Ist die Buchführung zwar formell nicht ordnungsgemäß, sind aber materielle Unrichtigkeiten nicht konkret nachgewiesen, sind andere Schätzungsmethoden vorrangig.
- Auch wenn solche anderen Schätzungsmethoden nicht zur Verfügung stehen, dürfen die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs nicht unbesehen übernommen werden, sondern können allenfalls einen Anhaltspunkt für eine Hinzuschätzung bilden.
- Nur wenn die materielle Unrichtigkeit der Buchführung bereits aufgrund anderer Erkenntnisse feststeht, können die Ergebnisse eines – technisch korrekt durchgeführten – Zeitreihenvergleichs auch für die Höhe der Hinzuschätzung herangezogen werden.
In diesem Zusammenhang hat der BFH ferner entschieden, dass beim Einsatz eines programmierbaren Kassensystems bereits das Fehlen der hierfür aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (Betriebsanleitung, Programmierprotokolle) einen formellen Mangel der Buchführung darstellt, der grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Was ist der Zeitreihenvergleich als Schätzungsmethode der Finanzverwaltung?
Der Zeitreihenvergleich ist eine mathematisch-statistische Verprobungsmethode, die insbesondere bei Gastronomiebetrieben im Rahmen von Außenprüfungen angewandt wird. Dabei werden Jahreserlöse und Wareneinkäufe in Wochenabschnitte zerlegt und je Woche der Rohgewinnaufschlagsatz ermittelt. Die Finanzverwaltung wendet anschließend den höchsten Aufschlagsatz eines beliebigen Zehn-Wochen-Zeitraums auf das gesamte Jahr an, was häufig zu erheblichen Hinzuschätzungen führt.
Unter welchen Voraussetzungen ist der Zeitreihenvergleich laut BFH zulässig?
Nach dem BFH-Urteil vom 25.03.2015 (X R 20/13) ist der Zeitreihenvergleich nur zulässig, wenn das Verhältnis zwischen Erlösen und Wareneinkäufen im Betrieb über das ganze Jahr weitgehend konstant ist. Bei formell ordnungsmäßiger Buchführung ist die Methode zum Nachweis materieller Mängel von vornherein ungeeignet. Bei nur formellen Mängeln ohne konkret nachgewiesene materielle Unrichtigkeiten sind andere Schätzungsmethoden vorrangig.
Dürfen Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs unbesehen für die Höhe einer Hinzuschätzung übernommen werden?
Nein. Stehen keine anderen Schätzungsmethoden zur Verfügung, dürfen die Ergebnisse nicht ungeprüft übernommen werden, sondern bilden allenfalls einen Anhaltspunkt für eine Hinzuschätzung. Nur wenn die materielle Unrichtigkeit der Buchführung bereits aufgrund anderer Erkenntnisse feststeht, können die Ergebnisse eines technisch korrekt durchgeführten Zeitreihenvergleichs auch zur Bemessung der Höhe herangezogen werden.
Welche Folgen hat das Fehlen von Programmierprotokollen bei elektronischen Kassensystemen?
Beim Einsatz eines programmierbaren Kassensystems sind Betriebsanleitung und Programmierprotokolle aufbewahrungspflichtig. Fehlen diese Unterlagen, stellt dies laut BFH bereits einen formellen Mangel der Buchführung dar. Dieser Mangel berechtigt grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung durch die Finanzverwaltung.
Welche Rolle spielt eine formell ordnungsmäßige Buchführung beim Zeitreihenvergleich?
Ist die Buchführung formell ordnungsmäßig, ist der Zeitreihenvergleich zum Nachweis materieller Mängel ungeeignet und darf nicht zu Hinzuschätzungen herangezogen werden. Die Methode kann also keine bestehende formell ordnungsgemäße Buchführung erschüttern, sondern setzt für ihren Einsatz weitergehende Beanstandungen voraus.
