Bei Mitunternehmerschaften sind auch die Höhe des Sanierungsertrags und die Höhe der mindernden Beträge gesondert festzustellen. Eine Neuregelung soll klarstellen, in welchen Fällen dies noch gilt.
Das ändert sich
Die Steuerbefreiung für Sanierungserträge gilt auch in den Fällen der Restschuldbefreiung.
Eine Änderung soll hier klarstellen, dass auch in diesen Fällen (wie bei Sanierungserträgen) steuerliche Wahlrechte gewinnmindernd auszuüben sind.
Ebenfalls analog anzuwenden ist die Regelung, nach der im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten die laufenden Beträge und Verlustvorträge des anderen Ehegatten bei der Minderung der Beträge einzubeziehen sind.
Inkrafttreten
Dies gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Gilt die Steuerbefreiung für Sanierungserträge auch bei Restschuldbefreiung?
Ja, die Steuerbefreiung für Sanierungserträge ist auch in Fällen der Restschuldbefreiung anwendbar. Eine gesetzliche Klarstellung stellt sicher, dass die Regelungen zu Sanierungserträgen entsprechend gelten.
Müssen steuerliche Wahlrechte bei Restschuldbefreiung gewinnmindernd ausgeübt werden?
Ja, analog zu Sanierungserträgen sind steuerliche Wahlrechte auch bei der Restschuldbefreiung gewinnmindernd auszuüben. Damit wird sichergestellt, dass mögliche Minderungen ausgeschöpft werden, bevor die Steuerbefreiung greift.
Wie wirken sich Verlustvorträge des Ehegatten bei Zusammenveranlagung auf Sanierungserträge aus?
Bei zusammenveranlagten Ehegatten sind die laufenden Beträge und Verlustvorträge des anderen Ehegatten in die Minderung einzubeziehen. Diese Regelung gilt analog auch in den Fällen der Restschuldbefreiung.
Was ist bei Mitunternehmerschaften hinsichtlich des Sanierungsertrags festzustellen?
Bei Mitunternehmerschaften sind sowohl die Höhe des Sanierungsertrags als auch die Höhe der mindernden Beträge gesondert festzustellen. Eine Neuregelung stellt klar, in welchen Fällen diese gesonderte Feststellung weiterhin erforderlich ist.
Ab wann gelten die Klarstellungen zur Steuerbefreiung von Sanierungserträgen?
Die Neuregelungen gelten ab dem Tag nach der Verkündung des entsprechenden Gesetzes. Ein rückwirkendes Inkrafttreten ist nicht vorgesehen.