Innerhalb der Corona-Krise haben schätzungsweise 10 Millionen Arbeitnehmer Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, etc.) bzw. im besonderen Kurzarbeitergeld vom ihrem Arbeitgeber bezogen. Das Bundesministerium für Finanzen weist in seinem Schreiben vom 19.02.2021 darauf hin, dass Lohnersatzleistungen genauso wie Corona bedingte Zuschüsse vom Arbeitgeber steuerfrei gewährt würden. Diese Einkünfte müssen aber nach Ablauf des Kalenderjahres basierend auf dem Progressionsvorbehalt versteuert werden (§ 32 b EStG). Aufgrund dieser Nachbesteuerung sind Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 oft erstmalig nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu einer Steuerklärung verpflichtet, da Sie mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Jahr erhalten haben.
Progressionsvorbehalt auf Lohnersatzleistungen
Der Progressionsvorbehalt bezieht Arbeitnehmer mit ein, welche im Kalenderjahr 2020 Lohnersatzleistungen nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1a EStG bezogen haben. Die einbezogenen Arbeitnehmer erhalten nun für die Einkünfte nach § 32 Absatz 1 EStG einen veränderten Steuersatz, welcher sich durch die laufenden Einkünfte und die Lohnersatzleistungen ermitteln lässt. Dieser veränderte Steuersatz ist jedoch abschließend nur auf die laufenden Einkünfte und nicht auf die Lohnersatzleistungen anzuwenden.
Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Die Corona bedingten Zuschüsse einiger Arbeitgeber im Zeitraum vom 01.03.20-31.12.21 sind zunächst steuerfrei. Jedoch muss hierbei beachtet werden, ob der Arbeitnehmer durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld und Zuschüssen mehr als 80% seines eigentlichen Arbeitslohns erhält. In dem Fall, dass der Arbeitnehmer mehr als 80% erhält, muss dieser Zuschuss rückwirkend besteuert werden.
Entlastung für Arbeitgeber bei den Sozialabgaben
Zusätzlich zu den Arbeitnehmern können auch Arbeitgeber bei Gewährung von Lohnersatzleistungen Erstattungen auf die Sozialabgaben erhalten. Der Arbeitgeberanteil von Sozialabgaben auf ausgefallenen Arbeitsstunden von Arbeitnehmern werden im Rahmen der Corona-Hilfspakete erstattet
Berechnungsbeispiele für Steuerklärung 2020
Ein lediger Arbeitnehmer A ohne Kinder bezieht grundsätzlich ein Bruttogehalt über 3.200€ monatlich. A war im Kalenderjahr 2020 für 9 Monate zu 50% in Kurzarbeit.
Monate 1-3: 530,80 EUR (60 Prozent der Nettolohn-Differenz) x 3 Monate
1.592,40€
Monate 4-6: 619,27 EUR (70 Prozent der Nettolohn-Differenz) x 3 Monate
1.857,81€
Monate 7-9: 707,74 EUR (80 Prozent der Nettolohn-Differenz) x 3 Monate
2.123,22€
= Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020
5.573,43€
Zuerst wird dann die Einkommenssteuer auf das laufende Einkommen (ohne Kurzarbeitergeld) für das Kalenderjahr 2020 berechnet:
Berechnung:
3* 3.200€ + 9* 1.600€ = 24.000€
Die Einkommenssteuer auf 24.000€ = 3.432€ (14,3%).
Anschließend wird nun die Einkommenssteuer auf die gesamten Einkünfte in 2020 berechnet:
Zu versteuerndes Einkommen
24.000€
Kurzarbeitergeld Kurzarbeitergeld
5.573,43€
Fiktives zu versteuerndes Einkommen
29.573,43€
Die Einkommenssteuer auf 29.573,43€ = 5.057€ (17,1%).
Darauffolgend muss der neue Steuersatz auf die laufenden Einkünfte (ohne Kurzarbeitergeld) berechnet werden:
Zu versteuerndes Einkommen
24.000€
Einkommenssteuer 17,1%
4.104€
Abschließend muss die Differenz zwischen der bereits eingehaltenen Einkommenssteuer und der noch ausstehenden berechnet werden:
4.104€-3.432€= 672€ Nachzahlung.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Wer ist für 2020 wegen Kurzarbeitergeld zur Einkommensteuererklärung verpflichtet?
Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr 2020 mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld bezogen haben, sind nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Diese Pflicht trifft viele Beschäftigte erstmalig durch die Corona-bedingten Kurzarbeitsphasen.
Wie wirkt sich der Progressionsvorbehalt auf Lohnersatzleistungen aus?
Lohnersatzleistungen sind nach § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG selbst steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz, der auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte angewendet wird. Dazu wird ein fiktives zu versteuerndes Einkommen inklusive der Lohnersatzleistungen berechnet und der daraus resultierende durchschnittliche Steuersatz nur auf die laufenden Einkünfte angewandt. Das führt regelmäßig zu Steuernachzahlungen.
Sind Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei?
Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 grundsätzlich steuerfrei. Übersteigen Kurzarbeitergeld und Zuschuss zusammen jedoch 80 Prozent des ursprünglichen Arbeitslohns, ist der übersteigende Teil rückwirkend zu versteuern. Unabhängig davon unterliegen die Zuschüsse dem Progressionsvorbehalt.
Werden Arbeitgebern Sozialabgaben bei Kurzarbeit erstattet?
Ja, im Rahmen der Corona-Hilfspakete wird der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen für die durch Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitsstunden erstattet. Dies entlastet Arbeitgeber zusätzlich zur Gewährung der Lohnersatzleistungen an die Arbeitnehmer.
Wie berechnet sich die Steuernachzahlung bei Kurzarbeitergeld im Progressionsvorbehalt?
Zunächst wird die Einkommensteuer auf das laufende Einkommen ohne Kurzarbeitergeld ermittelt. Anschließend wird ein fiktives Einkommen inklusive Kurzarbeitergeld berechnet und der sich daraus ergebende höhere Durchschnittssteuersatz auf das tatsächliche zu versteuernde Einkommen angewendet. Die Differenz zwischen diesem Betrag und der bereits einbehaltenen Lohnsteuer ergibt die Nachzahlung – beispielsweise 672 Euro bei 24.000 Euro Einkommen plus 5.573 Euro Kurzarbeitergeld.